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TREUHAND- und STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT m.b.H.

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Ermittlung des Vermögenswertes und des Ertragshundertsatzes für die Regelbewertung

Grundwerte für die Wertermittlung nach dem Stuttgarter - Verfahren
 

Vermögenswert (R 98 Abs. 4 ErbStR)

Ertragshundertsatz (R 99 Abs. 4 ErbStR)

 

Vermögenswert  =

Wert des Vermögens Nennkapital

 x 100 %

Ertragshundertsatz 

Jahresertrag

Nennkapital

 x 100 %  (mind. 0 %)

 

Ermittlung des Wertes des Vermögens

Ermittlung des Jahresertrags als Durchschnittsertrag

 

 

Das Vermögen ist mit dem Wert im Zeitpunkt der Entstehung der ErbSt (§ 9 ErbStG) anzusetzen. Der Geschäfts-/ Firmenwert oder firmenwertähnliche Güter sind nicht zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 2 ErbStG).

Dabei können sich folgende 2 Fälle ergeben:

a) zum Besteuerungszeitpunkt wird ein Jahresabschluss oder ein Zwischenabschlssß erstelltÞ Ermittlung des Wertes des Vermögens der KapGes anhand der Steuerbilanzwerte (§ 109 Abs. 1 BewG) mit Ausnahmen für:

Ø   Betriebsgrundstücke (§§ 138 ff. BewG), 

Ø   Wertpapiere, Anteile und Genussscheine an inländischen KapGes (§ 11 BewG),

Ø   Beteiligungen an inländischen Personengesellschaften (§ 97 Abs. 1a BewG),

Ø   bestimmtes ausländisches Vermögen (§ 31 i.V.m. § 9 BewG); u. U. können aber die Steuerbilanzwerte übernommen werden.

b) zum Besteuerungszeitpunkt werden kein Jahresabschluss und kein Zwischenabschluss erstellt

Þ ersatzweise Ableitung des Wertes des Vermögens der KapGes zum Besteuerungszeitpunkt aus der letzten Steuerbilanz (R 98 Abs. 2 ErbStR):

Ausgangspunkt = Wert des Vermögens der KapGes zum Zeitpunkt der Aufstellung der letzten Steuerbilanz (Ansatz der Steuerbilanzwerte mit Ausnahmen wie unter a) dargestellt)

± Korrekturen (Berücksichtigung der im Vermögen der KapGes bis zum Besteuerungszeitpunkt eingetretenen Veränderungen, R 98 Abs. 3 ErbStR), insbesondere:

± zeitanteiliger Gewinn/Verlust, der auf den Zeitraum bis zum Besteuerungszeitpunkt entfällt

+ Abschreibungen und andere Aufwendungen für Betriebsgrundstücke

± Vermögensänderungen infolge Veräußerung oder Erwerb von Anlagevermögen, insbes. von Betriebsgrundstücken, Wertpapieren, Anteilen und Genussscheinen von KapGes und Beteiligungen an PersGes, soweit nicht bereits im Gewinn oder Verlust berücksichtigt

– Vermögensabfluss durch Gewinnausschüttungen

± Vermögenszuführungen oder -abflüsse infolge von Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen

+ Vermögenszuführungen durch verdeckte Einlagen

Der voraussichtliche künftige Jahresertrag wird auf der Grundlage des in der Vergangenheit tatsächlich erzielten gewichteten Durchschnittsertrags geschätzt. Er ist aus den Betriebsergebnissen der letzten 3 Jahre herzuleiten (R 99 Abs. 1 ErbStR):

      3 x Betriebsergebnis t=-1

   2 x Betriebsergebnis t=-2

   1 x Betriebsergebnis t=-3

= Summe der vervielfachten Betriebsergebnisse (= SUMME)

Durchschnittsertrag=    

Summe

6

 (R 99 Abs. 3 ErbStR)

Ermittlung des jeweiligen Betriebsergebnisses

 

Ausgangspunkt = zu versteuerndes Einkommen

nach §§ 7 und 8 KStG, korrigiert um:

Hinzurechnungen:

+      Sonder- und erhöhte AfA, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen und Teilwertabschreibungen, soweit über die normalen AfA hinaus 

+      Absetzungen für den Geschäfts-/Firmenwert u .ä.

+      Verlustabzug

+      einmalige Veräußerungsverluste
(Ausnahme: steuerlich unwirksame Teilwertabschreibungen und Gewinnminderungen i. S. d. § 8b Abs. 3 KStG)

+      steuerfreie Vermögensmehrungen (u.a. steuerfreie Dividenden und Veräußerungsgewinne i .S .d. § 8b Abs. 1 u. 2 KStG, vermindert um nichtabzugsfähige Betriebsausgaben i. S. d. § 3c Abs. 1 EStG oder § 8b Abs. 5 KStG)

+      ggf. Investitionszulagen

und Abzüge:
-      
gewinnerhöhende einmalige Veräußerungsgewinne
(z. B. Veräußerung einer Mehrheitsbeteiligung) und
Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen

-       nichtabziehbare Ausgaben, z. B. SolZ und KSt
      (KSt neu: tatsächlich veranlagter Betrag;
       KSt alt: fiktive KSt-Belastung i. H. v. 25 % des zvE.) 

  = vorläufiges Betriebsergebnis (R 99 Abs. 1 ErbStR)

- ggf. Abschlag i.H.v. bis zu 30 %

bei KapGes, bei denen ohne Einsatz eines größeren Betriebskapitals der Ertrag ausschließlich und unmittelbar von der persönlichen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers abhängig ist, ohne dass dies bereits durch ein entsprechendes Entgelt abgegolten wird. (In Betracht kommen u. a. die Gesellschaften von Angehörigen freier Berufe und bestimmter selbständiger Gewerbetreibender, R 99 Abs. 2 ErbStR.)                                      

 =   maßgebendes Betriebsergebnis

Quelle: nach Korezkij/Röhner, SteuerStud 2000, S. 14 - unter Berücksichtigung der Änderungen zum 1.1.2001 (vgl. dazu Erlass des FinMin. Baden-Württemberg vom 13.2.2001, DStR 200

 

 
Stand: 27.09.2001