Das Vermögen ist mit dem Wert im Zeitpunkt der Entstehung
der ErbSt (§ 9 ErbStG) anzusetzen. Der Geschäfts-/ Firmenwert oder
firmenwertähnliche Güter sind nicht zu berücksichtigen (§ 12 Abs.
2 ErbStG).
Dabei können sich
folgende 2 Fälle ergeben:
a)
zum Besteuerungszeitpunkt wird ein Jahresabschluss oder ein
Zwischenabschlssß erstelltÞ
Ermittlung des Wertes des Vermögens der KapGes anhand der
Steuerbilanzwerte (§ 109 Abs. 1 BewG) mit Ausnahmen für:
Ø
Betriebsgrundstücke
(§§ 138 ff. BewG),
Ø
Wertpapiere,
Anteile und Genussscheine an inländischen KapGes (§ 11 BewG),
Ø
Beteiligungen
an inländischen Personengesellschaften (§ 97 Abs. 1a BewG),
Ø
bestimmtes
ausländisches Vermögen (§ 31 i.V.m. § 9 BewG); u. U. können
aber die Steuerbilanzwerte übernommen werden.
b)
zum Besteuerungszeitpunkt werden kein Jahresabschluss und kein
Zwischenabschluss erstellt
Þ
ersatzweise Ableitung des Wertes des Vermögens der KapGes zum
Besteuerungszeitpunkt aus der letzten Steuerbilanz
(R 98 Abs. 2 ErbStR):
Ausgangspunkt =
Wert des Vermögens der KapGes zum Zeitpunkt der Aufstellung der letzten
Steuerbilanz (Ansatz der Steuerbilanzwerte mit Ausnahmen wie unter a)
dargestellt)
±
Korrekturen (Berücksichtigung der im Vermögen der KapGes bis zum
Besteuerungszeitpunkt eingetretenen Veränderungen, R 98 Abs. 3
ErbStR), insbesondere:
± zeitanteiliger Gewinn/Verlust, der auf den
Zeitraum bis zum Besteuerungszeitpunkt entfällt
+
Abschreibungen und andere Aufwendungen für Betriebsgrundstücke
± Vermögensänderungen infolge Veräußerung
oder Erwerb von Anlagevermögen, insbes. von Betriebsgrundstücken,
Wertpapieren, Anteilen und Genussscheinen von KapGes und Beteiligungen an
PersGes, soweit nicht bereits im Gewinn oder Verlust berücksichtigt
–
Vermögensabfluss durch Gewinnausschüttungen
± Vermögenszuführungen oder -abflüsse
infolge von Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen
+
Vermögenszuführungen durch verdeckte Einlagen