N O T A X

  

TREUHAND- und STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT m.b.H.

Home Nach oben Leistungsangebot Aktuelles Kanzleien Stellenangebot Feedback Partner - Verbund

 

 

 

 

 

Schuldner sollen schneller zahlen

Beschleunigungsgesetz stärkt die Rechtsstellung der Gläubiger

Inhalt: I            Allgemeines

            II            Zu den neuen Bestimmungen
                  1.        Automatischer Eintritt des Verzuges nach 30 Tagen

2.                  Verzugszins wird angehoben

3.                  Abschlagszahlungen können verlangt werden

4.                  Keine Verweigerung der Abnahme bei unwesentlichen Mängeln

5.                  Bei Fristversäumnis wird Abnahme unterstellt

6.                  Fälligkeit der Vergütung bei Werkherstellung für Dritte

7.                  Druckzuschlag für den Besteller in dreifacher Höhe der Kosten

8.                  Fertigstellungsbescheinigung ersetzt die Abnahme

9.                  Sicherheitsleistungen auch für Nebenforderungen

10.              Stärkung der Unternehmerrechte bei der Ablehnung der Sicherheitsleistung des Bestellers

11.              Sonderregelungen für Abschlagszahlungen beim Hausbau

12.              Regelungen über Teilurteile in der ZPO werden ergänzt

13.              Inkrafttreten und Rückwirkungen

 

I.                  Allgemeines

In Deutschland lässt die Zahlungsmoral im geschäftlichen Verkehr sehr zu wünschen übrig. Fällige Geldforderungen werden nur zögerlich bezahlt. Die Zeiträume, innerhalb derer fällige Zahlungen beglichen werden, werden zunehmend länger. Nachteilig betroffen sind davon kleine und mittlere Unternehmen, die wenig Eigenkapital haben und sich daher die erforderliche Zwischenfinanzierung nicht leisten können. Marktstarke Schuldner, zu welchen auch die Öffentliche Hand gehört, nutzen ihre Marktstellung aus und zahlen ihre Schulden erst lange Zeit nach Fälligkeit oder lassen sich sogar verklagen. Auf diese Weise erlangen sie auf Kosten ihrer Gläubiger zinslose Kredite, ohne dafür Sicherheiten stellen zu müssen. Besondere Probleme ergeben sich dabei in der Bauwirtschaft. Hier werden fällige Zahlungen oft unter Berufung auf angebliche Mängel zurückgehalten, die dann in einer umfangreichen Beweisaufnahme aufgeklärt werden müssen. Oft wird auch die Abnahme mit Scheinargumenten verweigert oder hinausgezögert. Das verzögert den Zahlungseingang deutlich stärker als das in anderen Branchen der Fall ist.

Diese Entwicklung führt bei den betroffenen Unternehmen zu Liquiditätschwierigkeiten, zur Beeinträchtigung ihrer Rentabilität und zu einer Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit. Nicht selten werden lebensfähige Unternehmen nur deshalb insolvent, weil sie unberechtigt zurückgehaltene Forderungen nicht über längere Zeit hinweg auf eigene Kosten zwischenfinanzieren können.

Diese negativen Folgen sinkender Zahlungsmoral will der Gesetzgeber durch entsprechende Gegenmaßnahmen stoppen oder zumindest abmildern. Das neue „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ vom 30.03.2000 ( BGBI. I S. 330 ) sieht Maßnahmen vor, mit deren Hilfe erreicht werden soll, die Verzögerungen von Zahlungen für Schuldner wirtschaftlich unattraktiv zu machen. Der Gläubiger soll mit Hilfe der im Beschleunigungsgesetz vorgesehenen Möglichkeiten schneller zu seinem Geld kommen. Das Gesetz gilt nicht nur für den im Vordergrund stehenden Baubereich, sondern für alle Leistungen, die den Werkvertrag des BGB zur Rechtsgrundlage haben.

Eine beschleunigte Erfüllung von Zahlungsforderungen soll durch folgendes Maßnahmenbündel erreicht werden: 

-         Der Schuldner kommt mit Geldforderungen 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug.

-         Die Verzugszinsen werden von 4% ( 5% bei Kaufleuten ) auf  mindestens 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz angehoben, was derzeit einen Verzugszins von 7,68% ausmacht.

-         Der Besteller von Wertleistungen wird verpflichtet, für abgeschlossene Teile der vom Unternehmer erbrachten Leistungen, insbesondere für das vom Unternehmer beschaffte teure Material Abschlagszahlungen bzw. Vorschüsse zu zahlen.

-         Die Abnahme erbrachter Werkleistungen kann künftig nicht mehr verweigert werden, wenn lediglich unwesentliche Mängel vorliegen.

-         Dem Unternehmer wird die Möglichkeit eröffnet, die Vergütung für Werkleistungen auch ohne eine Abnahmeprozedur fällig zu stellen. Ein von ihm beauftragter Gutachter kann bestätigen, dass er die versprochene Werkleistung mangelfrei erbracht oder nach der Überprüfung etwa vorhandener Mängel beseitigt hat.

-         Die Sicherheitsleistungen gem. § 648 a BGB wird auf Nebenforderungen ausgedehnt. Die Nebenforderungen sind mit 10% des zu übernehmenden Vergütungsanspruchs anzusetzen. Kündigt der Besteller wegen der Sicherheitsforderungen des Unternehmers den Vertrag, kann der Unternehmer seinerseits Schadensersatz verlangen; für diesen Fall wird vermutet, dass der Schaden 5% der Vergütung beträgt.

 

II.               Zu den neuen Bestimmungen

1.Automatischer Eintritt des Verzuges nach 30 Tagen

Einen Verzugsschaden konnte der Gläubiger bisher immer erst dann geltend machen, wenn er den Schuldner ordnungsgemäß in Verzug gesetzt hatte. Das war nicht bereits dann der Fall, wenn der Schuldner auf die ihm erteilte Rechnung nicht zahlte; dazu bedurfte es vielmehr zusätzlicher Maßnahmen, insbesondere einer ordnungsgemäßen Mahnung . Nunmehr kommt der Schuldner einer Geldforderung ohne Mahnung in Verzug. In einem neuen Absatz 3 zu §284 BGB wird bestimmt, dass der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ohne Mahnung in Verzug kommt. Den Zugang der Rechnung hat im Streitfall der Gläubiger zu beweisen.

Die Regelung ist allerdings dispositiv, d.h. die Vertragsparteien können auch anderen Modalitäten für den Eintritt des Verzugs vereinbaren. Sie können beispielsweise vorsehen, dass der Schuldner vor Ablauf der 30-Tages-Frist gemahnt werden muss. Sie können auch für den Schuldner günstigere Regelungen treffen, beispielsweise einen späteren Verzugseintritt vereinbaren. Diese Dispositionsmöglichkeiten sind bei Verträgen mit privaten Endverbrauchern allerdings eingeschränkt; hier dürfen nur günstigere, aber keine schlechteren Bedingungen vereinbart werden. Die 30-Tages-Regelung gehört künftig zum Leitbild der neuen Gesetzes. Mithin gilt § 9 AGB-Gesetz, nach der der private Endverbraucher nicht durch AGB abweichend von der gesetzlichen Regelung benachteiligt werden darf.

An den übrigen Vorschriften des Verzugs wird nichts geändert; die neue Regelung gilt nur für Schuldner von Geldforderungen. Für Schuldverhältnisse, die wiederkehrende Geldleistungen zum Gegenstand haben, bleibt es bei der geltenden Regelung des § 284 Abs. 2 BGB; der Schuldner kommt hier ohne Mahnung oder Zahlungsaufforderung  in Verzug, wenn er nicht zu dem zuvor festgelegten Zeitpunkt leistet.

 

2. Verzugszins wird angehoben

Nach altem Recht betrug der Verzugszins 4% und bei Verträgen zwischen Kaufleuten 5%. Nach dem neuen § 288 Abs. 1 Satz 1 ist eine Geldschuld während des Verzugs mit fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 09.06.1999 ( BGBI. I S.1242 ) zu verzinsen. Es handelt sich also um einen variablen Zinssatz. Zur Zeit kommt man damit auf einen Zinssatz von 7,68%. Dieser neue Zinssatz gilt auch für den kaufmännischen Geschäftsverkehr, weil § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB entsprechend angepasst wurde.

Der Anspruch entsteht 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungsstellung, da der Schuldner einer Geldforderung nach dem neuen § 284 Abs. 3 dann in Verzug kommt. Nach wie vor kann der Gläubiger nach Eintritt des Verzugs höhere Zinsen als Verzugsschaden geltend machen, wenn er beispielsweise nachweist, dass er bei seiner Bank eine entsprechende Zwischenfinanzierung einrichten musste.

 

3. Abschlagszahlungen können verlangt werden

Aufgrund eines neu eingefügten § 632 a BGB kann der Unternehmer vom Besteller für erbrachte vertragsmäßige Leistungen Abschlagszahlungen verlangen. Voraussetzung ist, dass die Teile des Werks, für die solche Zahlungen verlangt werden, in sich abgeschlossen sind.

Die neue Vorschrift lehnt sich an eine entsprechende Vorschrift des § 16 VOB/B an. Denkbar ist eine Abschlagszahlung aber auch für Leistungen, die nicht zu einem in sich abgeschlossenen Werk oder ‚Teile desselben geführt haben. Voraussetzung hierfür ist, dass sie nach dem zugrunde liegenden Vertrag gesondert zu vergüten sind und einen eigenständigen nachprüfbaren Wert haben. Als Beispiel lassen sich aufwendige Bodenuntersuchungen nennen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Kellers eines größeren Bauwerks durchzuführen sind.

Abschlagszahlungen können nur für vertragsmäßige, d.h. mängelfreie Leistungen gefordert werden. Vertragsmäßig ist die Leistung auch nur, wenn der Unternehmer bereit und in der Lage ist, die von ihm versprochene Leistung auch zu Ende zu führen. Es wäre also nicht möglich dass der Unternehmer etwa eine Abschlagszahlung verlangt und dann keinerlei Leistungen mehr durchführt.

Abschlagszahlungen können schließlich auch für die Lieferungen von erforderlichen Stoffen und Bauteilen, die eigens angefertigt oder angeliefert sind, verlängert werden. Als Beispiel für ein eigens hergestelltes Bauteil ist an ein nach den Entwürfen des Bestellers hergestelltes Tor, Geländer oder eine Treppe zu denken, bzw. die der Unternehmer einzubauen hat. Aber auch andere Bauteile wie eine besonders gestaltete Schaltanlage u.ä. kommen in Betracht. Voraussetzung für ein solchen Anspruch auf Abschlagszahlung ist in allen Fällen, dass dem Besteller Eigentum an den Teilen des Werkes, an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder zumindest Sicherheit hierfür geleistet wird.

Zu erwähnen bleibt, dass für den Bau eines Hauses durch das Bundesjustizministerium abweichende Regelungen getroffen werden können. Auf den neuen § 27 a des AGB-Gesetzes und die entsprechende Ausführungen unter Nr.11 dieses Merkblatts wird verwiesen.

 

4. Keine Verweigerung der Abnahme bei unwesentlichen Mängeln

Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Dies regelt ein neuer Satz 3, der dem § 640 Abs. 1 BGB hinzugefügt wird. Nach § 640 Abs. 1 BGB ist der Besteller verpflichtet, das vom Unternehmen hergestellte Werk abzunehmen. Die Abnahmeverpflichtung ist eine Hauptleistungspflicht des Bestellers. Voraussetzung für die Abnahme ist die Abnahmefähigkeit des Werks. In der Praxis wird die Abnahmefähigkeit regelmäßig der Mängelfreiheit gleichgesetzt, was aber nicht zutrifft. Abnahmefähig ist ein Werk auch dann, wenn es keinerlei Mängel aufweist. Solche Mängel müssen zwar im Rahmen der Nachbesserung beseitigt werden; sie berechtigen den Besteller aber nicht dazu, den gesamten Werklohn zurückzuhalten. Zurückgehalten werden können nur die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Teile des Werklohns nebst einem Druckzuschlag (vgl. Erläuterung unter Nr.7).

 

5. Bei Fristversäumungen wird Abnahme unterstellt

Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das abnahmefähige Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer  bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Dies bestimmt ein neuer Satz 4 in § 640 Abs. 1 BGB. Bis zur  Gesetzesänderung war die Rechtslage unklar. Mehrheitlich wurde die Klage auf Vergütung bei fehlender Abnahme als schlüssig angesehen, wenn der Unternehmer zum einen vorgetragen hatte, dass das Werk fertiggestellt, also in der Hauptsache mängelfrei hergestellt worden sei und zum anderen eine von ihm gesetzte, angemessene Frist zur Abnahme  verstrichen sei. Diese mehrheitliche Auffassung wird nunmehr in das Gesetz hineingeschrieben. Die Abnahmefiktion kann aber nur dann ihre Rechtswirkung entfalten, wenn der Besteller zur Abnahme verpflichtet ist. Bei einem mit wesentlichen Mängel behafteten Werk gereift daher die Abnahmefiktion nicht.

 

6. Fälligkeit der Vergütung bei Werkherstellung für Dritte

In vielen Fällen der Herstellung eines Werks stellt sich die Sachanlage so dar, dass der Besteller das Werk nicht für sich selbst, sondern für einen Dritten herstellen lässt. Es entsteht dann ein Dreiecksverhältnis: Handwerker – Besteller – Erwerber. Solche Situationen treten typischerweise beim Bauträger- oder Generalübernahmevertrag auf. Der Bauträger ist gegenüber dem Unternehmer, der das Werk letztlich herstellt, Besteller und gegenüber dem Erwerber, dem er es versprochen hat, aber Unternehmer. Beim Bauträgervertrag ist durch § 3 der Makler- und Bauträgerverordnung gesetzlich vorgeschrieben, dass der Erwerber nur nach Bauvorschrift zu zahlen hat. Entsprechendes ist beim Generalübernehmervertrag zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber üblich.

In der Praxis ist nun immer wieder zu beobachten, dass der Bauträger/Generalübernehmer nach Herstellung der einzelnen Gewerke die Raten vom Erwerb einfordert und auch erhält, die aber nicht an die Handwerker weiterleitet, die das Werk letztlich hergestellt haben. Ihnen gegenüber werden vielmehr vom Bauträger/Generalübernehmer Mängel geltend gemacht. Ein solches Verhalten ist widersprüchlich, weil der Bauträger die Mängel, die er seinen Handwerkern entgegenhält, auch sich selbst entgegenhalten lassen müsste und daher bei Nachweis tatsächlich vorhandener Mängel vom Dritt- Erwerber keine Raten hätte einfordern dürfen.

Aus diesen Gründen bestimmt ein neuer § 641 Abs. 2 BGB, dass mit Eingang der für das jeweilige Gewerk anfallenden Raten, die der Dritterwerber an den Bauträger/Unternehmer zahlt, auch die Vergütung des Handwerks fällig wird, der diese Werkleistung letztendlich erbracht hat. Hat der Besteller dem Dritten, also dem eigentlichen Erwerber, wegen möglicher Mängel des Werkes Sicherheit geleistet, gilt die neue Fälligkeitsregelung nur, wenn auch der Unternehmer dem Besteller (Generalübernehmer/Bauträger) Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 

7. Druckzuschlag für den Besteller in dreifacher Höhe der Kosten

Der Gesetzgeber hat im Beschleunigungsgesetz nicht nur Unternehmer im Auge; er hat auch    an den Schutz des Bestellers gedacht. In § 641 Abs. 3 BGB wird dem Besteller, der die Beseitigung eines Mangels verlangen kann, ein sog. Druckzuschlag eingeräumt. Liegt ein Mangel vor, dessen Beseitigung er verlangen kann, kann er nach Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern. Unter „Angemessenheit“ versteht das Gesetz mindestens die Höhe des Dreifachen der Kosten, die für die Beseitigung des Mangels erforderlich sind.

 

8. Fertigstellungsbescheinigung ersetzt die Abnahme

Um Verzögerungen bei der Abnahme zu reduzieren, wird dem Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt, einen Gutachter damit zu beauftragen, das hergestellte Werk zu untersuchen und bei festgestellter Mängelfreiheit eine sog. Fertigstellungsbescheinigung zu erteilen. Die Erteilung dieser Bescheinigung wird der Abnahme gleichgestellt. Die Einzelheiten der Beauftragung eines Sachverständigen, der Pflichten des beauftragten Sachverständigen und der Bescheinigung werden in einem neuen §641 geregelt.

Der Gesetzgeber ist übrigens der Meinung, dass auch für die Fälle, in welchen der Gutachter die Mängelfreiheit des Werkes nicht feststellen kann und deshalb die Erteilung der Bescheinigung verweigert, das gesamte Verfahren zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen kann. Es sei zu erwarten, so die Gesetzesbegründung, dass die Unternehmer in einer Vielzahl von Fällen, die vom Sachverständigen festgestellten Mängel schon aus Eigeninteresse schnell beseitigen werden. Entweder ist der Besteller dann zur Abnahme des Werkes bereit oder der Unternehmer kann nach erfolgter Nachbesserung vom Gutachter die Fertigstellungsbescheinigung erhalten.

 

Einzelheiten des Bescheinigungsverfahrens:

-         Der Unternehmer muss sich um die Beauftragung eines Gutachters kümmern.

-         Als Gutachter kommt entweder ein von einer Kammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger in Betracht, der auf Antrag des Unternehmers von der Kammer bestimmt wird, oder Unternehmer und Besteller einigen sich auf einen Sachverständigen, der nicht öffentlich bestellt sein muss.

-         Sodann muss der Unternehmer den Sachverständigen beauftragen, also mit ihm einen Vertrag über die Erteilung einer Fertigstellungsbescheinigung abschließen. Er muss ihn auch bezahlen. Unter Umständen kann er später bei entsprechender Rechtslage, das Geld vom Besteller zurückfordern.

-         Dem Sachverständigen werden in § 641 a BGB eine Reihe von Pflichtigen

auferlegt. Er wird verpflichtet, die Bescheinigung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Er muss mindestens einen Besichtigungstermin abhalten und dazu auch den Besteller einladen. Der Besteller ist verpflichtet, eine Untersuchung des Werkes zu gestatten. Die Beurteilung der Mängelfreiheit hat der Sachverständige zunächst anhand des schriftlichen Vertrags zwischen Besteller und Unternehmer zu beurteilen. Wenn der Vertrag die notwendigen Angaben nicht enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen. Vom Besteller geltend gemachte Mängel sind dem Sachverständigen vom Unternehmer mitzuteilen; sie können aber auch vom Besteller selbst vorgetragen werden; bleiben dann aber unberücksichtigt, wenn sie nach Abschluss der Besichtigung vorgetragen werden.

Verweigert übrigens der Besteller die Untersuchung des Werkes durch den Sachverständigen, wird vermutet, dass das zu untersuchende Werk vertragsgemäß hergestellt ist. Der Sachverständige muss dann die Fertigstellungsbescheinigung ohne eine Besichtigung erteilen.

Die Einzelheiten der Gutachterbeauftragung, des Ablaufs des Verfahren und des Inhaltes der Bescheinigung werden dann in einem besonderem Merkblatt (herausgegeben vom Institut für Sachverständigenwesen in 50670 Köln, Gereonstr.50) dargestellt, das der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT) und der Deutsche Handwerkskammertag (DHKT) veröffentlicht haben. Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern sind neben anderen Kammern Gesetzes zuständig, Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu verteidigen und sie auf Anfrage zu benennen. Wenn also ein Unternehmer oder ein Besteller ein Sachverständigen benötigt, kann er sich an die nächst liegende Kammer wenden.

 

9. Sicherheitsleistungen auch für Nebenforderungen

Nach § 648 a Abs. 1 BGB kann der Unternehmer eines Bauwerks oder eines Teils eines Bauwerks vom Besteller Sicherheit für die von ihm zu erbringende Vorleistungen verlangen. Das Beschleunigungsgesetz dehnt diesen Anspruch auch auf die dazugehörige Nebenforderungen aus. Mithin kann künftig auch für Zinsen Sicherheit verlangt werden.

Soll die Sicherheit auch Nebenforderungen umfassen, stellt sich sofort die Frage der Bemessung. Um hier nicht unnötig Streit aufkommen zu lassen, bestimmt ein neuer Satz 2 des § 648 a Abs. 1 BGB, dass die dafür anzusetzenden Kosten 10% der zu sichernden Vergütung betragen. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Unternehmer nach Herstellung des Werks ohne weitere Darlegung auch 10% zusätzlich beanspruchen kann. Seinen Anspruch muss er dann nach den allgemeinen Vorschriften darlegen und beweisen. Es geht hier nur um die Berechnung der Sicherheitsleistung.

10.     Stärkung der Unternehmerrechte bei der Ablehnung der Sicherheitsleistung des
Bestellers

Nach § 648 a BGB kann der Unternehmer eines Bauwerks Sicherheit vom Besteller für die von ihm zu erbringende Vorleistung verlangen. Wird nicht Fristgerecht Sicherheit geleistet, hat der Unternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht, und der Vertrag gilt nach Fristsetzung und Fristablaufs als aufgehoben. Danach hat der Unternehmer einen Anspruch auf anteilige Vergütung und auf Ersatz der Auslagen. Der Unternehmer kann weiter den Schaden ersetzt verlangen, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat (vgl. § 648 a Abs. 5 BGB).

Diese Regelung soll nach einer Ergänzung des § 648 a Abs. 5 BGB auch dann gelten, wenn der Besteller im zeitlichen Zusammenhang mit dem Sicherheitsverlangen nach § 649 Satz 1 BGB kündigt. Damit soll dem Versuch des Bestellers entgegengewirkt werden, sich seinen Verpflichtungen zur Stellung einer Sicherheitsleistung zu entziehen. Diese Neuregelung soll nur dann nicht gelten, wenn die Kündigung des Bestellers nicht erfolgt ist, um der Stellung einer Sicherheit zu entgehen; der Besteller erhält also die Möglichkeit, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen.

Zusätzlich wird der Schaden pauschaliert. Es wird vermutet, dass der Schaden fünf vom Hundert der Vergütung beträgt.

 

11. Sonderregelungen für Abschlagszahlungen beim Hausbau

Mit dem neuen § 632 a BGB wird der Anspruch auf Abschlagszahlungen in das Leitbild des BGB für den Werkvertrag eingefügt. Insbesondere der Anspruch auf Abschlagszahlungen wegen vertragsgemäß abgeschlossener Teile bedarf aber nach Auffassung des Gesetzgebers beim Vertrag über die Herstellung eines Hauses einer differenzierten Ausgestaltung, um die widerstreitenden Interessen hier auch im Hinblick auf die hohen Zahlungen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Eine solche differenzierte Regelung besteht für einen Teilbereich solcher Verträge schon heute, nämlich für Bauträgerverträge §§ 3 und 7 der Makler- und Bauträgerverordnung. Diese Regelung wird nunmehr auf alle anderen Verträge über den Bau von Häusern ausgedehnt. Sie wird wegen ihrem privatrechtlichen Bezugs nicht in die Makler- und Bauträgerverordnung eingestellt, sonder in einem neuen § 27 a des AGB-Gesetzes normiert.

Schwerpunkt der neu Regelung ist, dass Abschlagszahlungen nur für abgeschlossene Gewerke verlangt werden können. Diese Gewerke müssen auch vertragsgemäß sein. Sind sie es nicht, kann der Besteller die Zahlung nach § 323 BGB verweigern.

Die Neuregelung in § 27 a AGB-G ist nicht als formulierte Gesetzesnorm, sonder als Ermächtigungsnorm ausgestaltet. Sie muss also noch vom Bundesjustizministerium (BMJ) ausgefüllt und formuliert werden. Sie ermächtigt das BMJ unter Abweichung von § 632 a BGB zu regeln, welche Abschlagszahlungen bei Werkverträgen verlangt werden können. Es geht dabei insbesondere um die Frage, wie viele Abschläge vereinbart werden können, welche erbrachten Gewerke hierbei mit welchen Prozentsätzen der Gesamtbausumme angesetzt werden können, welcher Abschlag für eine im Vertrag enthaltene Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums angesetzt werden kann und welche Sicherheit dem Besteller hierfür zu leisten ist.

 

12. Regelung über Teilurteile in der ZPO werden ergänzt

In § 301 ZPO wird bestimmt, dass über Teile eines geltend gemachten Gesamtanspruchs durch ein Urteil (Teilurteil) vorab entschieden werden kann. Der Erlass eines solchen Teilurteils kann das gesamte Verfahren entlasten und auch die Bereitschaft der Parteien fördern, den Rechtsstreit durch eine gütliche Einigung zu beenden. Ein solches Teilurteil kann allerdings nur dann ergehen, wenn es eine quantitativen, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmten Teil des teilbaren Streitgegenstandes unabhängig von der Entscheidung über den Rest des Anspruches abschließend bescheidet. Auf diese Weise soll der Gefahr widersprechender Entscheidungen vermieden werden.

Soweit bei einem einheitlichen Anspruch, der nach Grund und Höhe streitig ist, über einen betragsmäßigen Teil entschieden werden soll, wird die herrschende Auffassung in der Rechtssprechung festgeschrieben. In diesen Fällen kann nur dann durch Teilurteile entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Einspruchs ergeht (vgl. §301 Abs. 1).

Soweit vom Anspruchsgegner geltend gemachte Gegenforderungen den Gesamtanspruch betreffen, wird in § 302 Abs. 1  ZPO eine Lockerung vorgesehen. Es wird auf die Voraussetzung verzichtet, dass die Gegenforderung mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht im rechtlichen Zusammenhang stehen darf. Künftig kann also such ein Teilurteil ergehen, wenn die Gegenforderung mit der Hauptforderung in rechtlichem Zusammenhang steht.

 

13. Inkrafttreten und Rückwirkung

Das Gesetz tritt zum 1. Mai 2000 in Kraft. Die neue Rechtslage gilt grundsätzlich nur für neue Verträge, die nach dem 1.5.2000 abgeschlossen werden.

Einige der neuen Bestimmungen sollen aber auch für Altverträge gelten. Die Neuregelung des § 284 Abs. 3 BGB, die den Verzugszeitpunkt auf 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung festsetzt, gilt rückwirkend auch für Geldforderungen, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind; vor diesem Zeitpunkt zugegangene Rechnungen lösen die Wirkung des § 284 Abs. 3 BGB jedoch nicht aus.

Für Altverträge gelten weiter die Bestimmungen über die Verweigerung der Vergütung wegen Beseitigung eines Mangels (Druckzuschlag im neuen § 641 Abs. 3 ) und die Rechtsfolgen der Kündigung des Vertrages durch den Besteller als Reaktion auf das Verlangen des Unternehmers nach § 648 a Abs. 5 BGB.

 
Stand: 10.06.2001