N O T A X

  

TREUHAND- und STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT m.b.H.

 

 

 

 

 

Nr. 10/ 2007

 

 

   

IN DIESER AUSGABE                                                                                                       SEITE

 

1.   Fristen und Termine                                                                                               2

2.   Hinweise zum Kalenderjahresende                                                                     2

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3.   Streichung der Pendlerpauschale gerät ins Wanken                                      14

4.   Bundestag verabschiedet Reform des Gemeinnützigkeits- und
      Spendenrechts                                                                                               15

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5.   Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen                    16

6.   Doppelte Haushaltsführung: Wohnkosten bis zu 60 Quadratmeter
       absetzbar                                                                                                        17

7.   Österreich bei Erbschaften künftig uninteressant?                                       18

 


 

1.     Fristen und Termine

Steuerzahlungstermine im Oktober:

                           Fälligkeit                        Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

                                                 Überweisung (Wert-                        Scheck/bar

                                                                stellung beim Finanzamt)            

Lohn- /Kirchensteuer                        10.10.                        15.10.                        keine Schonfrist

Umsatzsteuer                        10.10.                        15.10.                        keine Schonfrist

 

Hinweis:

Zahlungen per Scheck gelten ab dem 1.1.2007 erst am 3. Tag nach dessen Eingang beim Finanzamt als geleistet. Bitte achten Sie daher auf eine rechtzeitige Übergabe oder Einsendung, um Säumniszuschläge zu vermeiden. 

 

Zahlungstermine für Sozialversicherungsbeiträge im Oktober:

                           Fälligkeit          

                                                

für den Monat Oktober                         29.10. *

 

* In Bundesländern, in denen der Reformationstag ein Feiertag ist, gilt statt dem 29.10. der 26.10.

 

Hinweis:

Ab 2006 sind die Beiträge zur Sozialversicherung am Ende des Monats zu zahlen, in dem die Arbeit geleistet wird. Der zu zahlende Betrag für den laufenden Monat kann in Höhe des Betrages des Vormonats geschätzt werden.

 

 

2.     Hinweise zum Kalenderjahresende

Wie in jedem Jahr treten zum Jahreswechsel steuerliche Änderungen in Kraft. Die diesjährigen Neuerungen sollte man ganz besonders beachten, denn schließlich hat die Bundesregierung die Unternehmensteuerreform auf den Weg gebracht, die für weit reichende Änderungen sorgt. Aber auch im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer steht demnächst eine Reform an. Nicht zuletzt wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes, das die derzeitige Bewertung für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke für verfassungswidrig erklärte, wurde die Große Koalition unter Zugzwang gesetzt. Erfreulicherweise sorgt die gute konjunkturelle Lage auch für steuerliche Mehreinnahmen, die zum Teil für steuerliche Entlastungen verwendet werden. Zu denken ist dabei in erster Linie an das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“.

Die meisten steuerlichen Änderungen treten erst ab dem 1.1.2008 in Kraft, einige gelten bereits für das Jahr 2007. Steuerlichen Handlungsbedarf gibt es sowohl auf privater als auch auf betrieblicher Ebene. Durch eine entsprechende Planung, welche Gestaltungen auf 2008 verschoben werden sollen oder welche noch in diesem Jahr veranlasst oder umgesetzt werden sollten, lässt sich zur Senkung der steuerlichen Belastung einiges erreichen.

Das Unternehmensteuerreformgesetz ist zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt damit planmäßig in Kraft. Die durchaus zum Teil erheblichen Änderungen treten größtenteils ab dem 1.1.2008 in Kraft, manche gelten aber schon für Wirtschaftsjahre, die zum 31.12.2007 enden.

Im Mittelpunkt der Reformbemühungen stand, die Steuerlast der Unternehmen auf unter 30 % zu senken. Dieses Ziel wurde für Kapitalgesellschaften weitgehend erreicht, indem der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 15 % gesenkt wurde. Zusammen mit der Gewerbesteuer soll sich eine Gesamtbelastung ergeben, die unter dieser Grenze bleibt. Die meisten Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften haben einen persönlichen Steuersatz, der 30 % nicht überschreitet. Alle anderen Unternehmer sollen durch die sog. Thesaurierungsbegünstigung in den Genuss der Steuersenkung kommen. Im Zuge der Unternehmensteuerreform wird ab 2009 die Abgeltungssteuer auf private Kapitalerträge eingeführt. Um die Steuerausfälle durch die gesenkten Steuersätze auf – so das Ziel der Großen Koalition – 5 Mrd. € zu limitieren, wurden im Gegenzug eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die sich steuererhöhend auswirken. Die Neuerungen werden Laufe dieses Artikels im Einzelnen vorgestellt.

 

Unternehmer sollten besonders Folgendes bei ihrer Steuerplanung zum Jahresende berücksichtigen:

 

Abschreibung

Ob man Wirtschaftsgüter linear oder degressiv abschreibt – diese Wahl, mit der sich der betriebliche Gewinn gestalten lässt, haben Steuerpflichtige nur noch für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.2008 angeschafft oder hergestellt werden. Die Unternehmensteuerreform schafft das Wahlrecht zur degressiven Abschreibung mit dem Jahreswechsel ab. Doch damit ist es bei den Änderungen im Abschreibungsbereich noch nicht erledigt: das Wahlrecht zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird ebenfalls geändert. Ab 2008 sind Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 € nicht übersteigen, zwingend sofort abzuschreiben. Für Beträge, die 150 € überschreiten aber unter 1.000 € liegen, ist ein Sammelposten zu bilden, der über fünf Jahre hinweg gewinnmindernd aufzulösen ist.

Wie bisher bleibt es dabei, dass ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung abgeschrieben werden muss. Dabei gilt der Grundsatz „pro rata temporis“, d.h. die AfA kann nur zeitanteilig - monatsgenau - in Anspruch genommen werden. 

Hinweis:

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können aber noch von der degressiven Abschreibung von 30 % profitieren, wenn sie noch vor dem 1.1.2008 angeschafft oder hergestellt werden. Wer also die Anschaffung von Anlagevermögen plant, für den kann ein Vorziehen ins Jahr 2007 aus steuerlicher Sicht sinnvoll sein. Gleiches gilt für die Investition in Kleingeräte mit einem Wert zwischen 150 und 999 €.

 

Möglich bleibt auch weiterhin die Sonderabschreibung, bei der es ab 2008 ebenfalls zu einigen Änderungen kommt. Es bleibt dabei, dass diese 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten beträgt und im Jahr der Anschaffung/Herstellung oder in den folgenden vier Jahren vorgenommen werden kann. Sie sind also nicht verpflichtet, diese Sonderabschreibungen gleich im Erstjahr vorzunehmen; der Gewinn kann vielmehr über mehrere Jahre geglättet werden. Bei den Sonderabschreibungen handelt es sich außerdem um Jahresabschreibungen, d.h. unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung wird die Sonderabschreibung für das ganze Wirtschaftsjahr gewährt.

Zu beachten sind folgende Neuerungen, die ab 2008 gelten:

für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist es nicht mehr Voraussetzung, dass eine Ansparrücklage (künftig: Investitionsabzugsbetrag) gebildet wird,
das Unternehmen muss die neuen Größenmerkmale am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erfüllen (siehe dazu Ausführungen zum Investitionsabzugsbetrag),
das angeschaffte Wirtschaftsgut kann auch gebraucht sein und
muss zu mindestens 90 % zu betrieblichen Zwecken im Inland genutzt werden.

 

Folgendes Beispiel soll verdeutlichen, wie sich der Gewinn vor und nach Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform durch die Wahl der Abschreibungsmethode steuern lässt.

 

Beispiel:

Herr Schmidt ist Gewerbetreibender mit Wirtschaftsjahr vom 1.1. bis zum 31.12. Er kauft am 30.12.2007 eine Maschine im Wert von 120.000 € (Nutzungsdauer 10 Jahre). Er erfüllt die Voraussetzungen des § 7g EStG. Folgende Möglichkeiten der Gewinnsteuerung stehen ihm zur Verfügung, die er je nach seiner Gewinn- oder Verlustsituation wählen kann.

 


AfA-Methode

Höhe der AfA und Gewinnauswirkungen in 2007

Inanspruchnahme der linearen AfA

1.000 €

Inanspruchnahme der degressiven AfA

3.000 €

Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Kombination mit linearer AfA

25.000 €

Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Kombination mit degressiver AfA

27.000 €

Teilweise Sonderabschreibung in Kombination mit degressiver Abschreibung

15.000 €

 

Anmerkung: Wird die Maschine erst am 2.1.2008 angeschafft, entfällt die Möglichkeit der degressiven Abschreibung.

 

Bewertung des vorhandenen Vermögens

Der Gewinn kann außerdem durch die Inanspruchnahme von Teilwertabschreibungen gesenkt werden. Das sollte zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres geprüft werden. Voraussetzung dafür ist eine voraussichtliche dauerhafte Wertminderung des entsprechenden Wirtschaftsguts. Diese liegt nach der Rechtsprechung des BFH bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern dann vor, wenn dessen Buchwert mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.

Den niedrigeren Teilwert muss der Steuerpflichtige nachweisen. Es empfiehlt sich, ein unabhängiges Gutachten erstellen zu lassen, um so die Wertminderung bei Grund und Boden oder auch bei Maschinen oder Betriebsvorrichtungen zu dokumentieren und zu beweisen. Teilwertabschreibungen kommen auch für das Umlaufvermögen in Frage.

Hinweis:

Bei der Inventur per 31.12. sollte daher nicht nur auf eine exakte Erfassung der Menge geachtet werden, sondern auch darauf, ob die gelagerten Vorräte unter Umständen im Wert dauerhaft gesunken sind. Eine Teilwertabschreibung ist beispielsweise immer dann durchzuführen, wenn die voraussichtlich noch erzielbaren Verkaufserlöse nicht mehr die Selbstkosten zuzüglich des durchschnittlichen Gewinns decken. Die Anschaffungskosten sind dann um diesen Fehlbetrag gewinnmindernd abzuschreiben.

 

Reparaturen durchführen

Stehen bei Ihnen dringende Reparaturen an Gebäuden, Betriebsvorrichtungen oder Maschinen an? Dann schieben Sie diese nicht auf die lange Bank, sondern führen Sie die Reparaturen noch vor Ablauf des Wirtschaftsjahres durch. Sollte die Reparatur nicht mehr bis zum 31.12. möglich sein, so können Sie die Aufwendungen für das Material dennoch als Betriebsausgaben absetzen, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt bestellt und geliefert ist.

Werden anstehende Instandhaltungsaufwendungen im aktuellen Wirtschaftsjahr nicht mehr in Angriff genommen, so kommt die Bildung einer Rückstellung in Betracht, wenn die entsprechenden Maßnahmen im nächsten Wirtschaftsjahr in den ersten drei Monaten erledigt werden. Die Aufwendungen sind dann bereits im abgelaufenen Jahr gewinnmindernd zu berücksichtigen.

 

Rücklagenbildung und -auflösung

Auch über die Bildung bzw. Auflösung von Rücklagen kann der betriebliche Gewinn erheblich beeinflusst werden. In Frage kommen u.a. die Rücklage aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6b/6c EStG), die Rücklage für Ersatzbeschaffung, wenn Wirtschaftsgüter zwangsweise aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind und die Ansparrücklage bzw. der Investitionsabzugsbetrag für zukünftige Investitionen.

Bestehen § 6b/6c-Rücklagen aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs mit dem dazugehörenden Grund und Boden, Anteile an Kapitalgesellschaften) ist zu prüfen, ob eine Rücklagenauflösung vorzunehmen ist, z.B. wegen Ablauf der Reinvestitionsfrist (ggf. Übertragung auf Ersatzwirtschaftsgüter) oder wenn Verluste kompensiert werden können.

Entsprechende Überlegungen sind auch für eine bestehende Rücklage für Ersatzbeschaffung anzustellen, die ursprünglich gebildet wurde, weil ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt, wie etwa Brand, Sturm, Überschwemmung oder zur Vermeidung einer Enteignung, aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist.

 

Ansparrücklage / Investitionsabzugsbetrag

Die bisherige Ansparrücklage wurde im Zuge der Unternehmensteuerreform erheblich geändert und durch den sog. Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Die Neuerungen gelten bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 17.8.2007 (Tag der Verkündung des Unternehmensteuerreformgesetzes im Bundesgesetzblatt) enden. Betroffen sind im Jahr 2007 alle Steuerpflichtigen, die ein kalendergleiches Wirtschaftsjahr haben. Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr, wie etwa vom 1.7. – 30.6., können im Wirtschaftsjahr 2006/2007 noch die Altregelung anwenden.

Vom Investitionsabzugsbetrag können wie bei der bisherigen Ansparrücklage Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte profitieren, indem sie ihren Gewinn in Höhe von 40 % in Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Investitionen der nächsten drei (bisher: zwei) Wirtschaftsjahre mindern. Begünstigt sind und bleiben nur kleine und mittelständische Betriebe, wobei die Größenmerkmale leicht angehoben wurden. So darf das Betriebsvermögen bei bilanzierenden Unternehmen im Abzugsjahr 235.000 € nicht übersteigen und bei Land- und Forstwirten liegt die Grenze bei einem Wirtschaftswert von 125.000 €. Neu ist, dass künftig Einnahme-Überschussrechner nur dann ihren Gewinn durch den Investitionsabzugsbetrag mindern können, wenn der Gewinn 100.000 € nicht überschreitet.

Die steuerlichen Vergünstigungen sind nun nicht mehr nur auf neue Wirtschaftsgüter beschränkt. Auch für gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf der Gewinn entsprechend gemindert werden. Des Weiteren muss das Wirtschaftsgut mindestens 90 % betrieblich genutzt werden und mindestens noch ein Wirtschaftsjahr nach dem Jahr seiner Anschaffung zum Betrieb gehören.

Gelockert wird die Investitionsbeschreibung: forderte bisher das Finanzamt noch eine hinreichende Bezeichnung, so genügt künftig, das geplante Investitionsgut nach seiner Funktion zu benennen.  

Der Investitionsabzugsbetrag ist auf 200.000 € (bisher: 154.000 €) begrenzt. Die Grenze bezieht sich aber nicht nur auf das aktuelle Wirtschaftsjahr, sondern auch auf die Abzugsbeträge der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre, soweit diese noch nicht wieder hinzugerechnet wurden. Wer noch aus früheren Wirtschaftsjahren Ansparrücklagen gebildet hat, muss diese nicht im Wirtschaftsjahr 2007 bzw. 2007/2008 auflösen. Diese können parallel zu einem eventuellen Investitionsabzugsbetrag bestehen bleiben, dürfen aber gemeinsam mit dem Investitionsabzugsbetrag die Grenze von 200.000 € nicht
überschreiten.

Wenn das Wirtschaftsgut angeschafft wird, ist der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Neben der Hinzurechnung ist im gleichen Jahr eine betragsgleiche Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufwandswirksam vorzunehmen. Das gab es bei der bisherigen Ansparabschreibung nicht.

 

Beispiel:

Ein Unternehmer erwirbt im Januar 2008 eine Maschine für 100.000 € mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren. Bereits im Vorfeld (zum 31.12.2007) hat er einen Investitionsabzugsbetrag von 40 % bzw. 40.000 € steuerlich geltend gemacht. Im Jahr 2008 muss er den Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend hinzurechnen, darf diesen Betrag aber kompensieren, indem er 40 % der Anschaffungskosten gewinnmindernd kürzt. Von den verbleibenden Anschaffungskosten von 60.000 € nimmt er noch die Ansparabschreibung von 20 % vor, was 18.000 € entspricht, sowie eine lineare Abschreibung von 10 % bzw. 6.000 € vor. Somit kommt es im Investitionsjahr zu einer Gewinnminderung von 24.000 €.

 

Eine der gravierendsten Änderungen ist wohl, dass eine Gewinnglättung bzw. Gewinnverschiebung künftig nicht mehr möglich ist. Wenn der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden muss, etwa weil keine Investition erfolgte oder die Anschaffungskosten geringer ausfallen wie geplant, dann wird rückwirkend der Steuerbescheid des Abzugsjahres geändert. Der entsprechende Betrag muss zusätzlich verzinst werden. 

Hinweis:

Für Steuerpflichtige mit Einnahmen-Überschussrechnung könnte das bedeuten, dass sie ihre Rücklagen nach altem Recht bei fehlender Investition spätestens 2008 auflösen müssen, wenn sie die Ansparrücklage zur Verlagerung von Gewinnen benutzt haben. In den Gewinn für das Jahr 2008 fließt nämlich auch der Gewinn aus der Zwangsauflösung der Ansparrücklage ein, was dazu führen kann, dass bereits bei einem Jahresergebnis von 0 € durch die Rücklagenauflösung von 154.000 € ein Gewinn von mehr als 100.000 € erzielt würde. Es sollte geprüft werden, ob für 2006 überhaupt noch die Bildung einer Ansparrücklage sinnvoll ist oder man sollte anstreben, Altrücklagen in den Jahren 2006 und 2007 sukzessive aufzulösen, um damit den gewünschten Effekt einer Progressionsmilderung zu erreichen.

 

Gestrichen wurde auch die sog. Existenzgründerrücklage. Die bisherigen Erleichterungen bei der Ansparrücklage für Existenzgründer, wie etwa der erweiterte Investitionszeitraum, wurden für den Investitionsabzugsbetrag nicht übernommen.

Hinweis:

Die erhöhten Förderbeträge, die zusätzlichen Abschreibungsmöglichkeiten von bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung unabhängig vom Investitionsabzugsbetrag führen zu einer verbesserten steuerlichen Begünstigung künftiger Investitionen. Erschwernisse wie die Neuwertigkeit der Investition, deren genaue Bezeichnung oder die buchtechnische Abwicklung entfallen. Wer die Ansparabschreibung bislang aber nur als Steuersparmodell ohne Investitionsabsicht gesehen hat, für den hat der Investitionsabzug an Attraktivität verloren. Der Wegfall der Existenzgründerrücklage sowie die Einführung einer Gewinngrenze für Einnahme-Überschussrechner, die besonders bei Sozietäten die Inanspruchnahme der Förderung unmöglich machen könnte, wirken für die Betroffenen nachteilig. Lassen Sie sich von uns beraten, wie Sie die neue Förderung zu Ihren Gunsten nutzen können!

 

Rückstellungen

Gewinnmindernde Rückstellungen werden gebucht, um nachträgliche Ausgaben vollständig zu erfassen oder um gebuchte Erlöse richtig zu stellen (nachträgliche Erlösschmälerungen). Es reicht für eine Rückstellungsbildung nicht aus, dass die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme oder eines Verlustes besteht. Rückstellungen können z.B. gebildet werden für:

·         bestehende Urlaubsverpflichtungen,

·         Prozesskosten,

·         Pensionen,

·         Instandhaltungen oder

·         Buchführungskosten.

 

Verrechenbare Verluste bei Kommanditisten vermeiden

Droht einer Personengesellschaft für 2007 ein Verlust und haftet der Gesellschafter nur beschränkt, wie das bei Kommanditisten einer KG der Fall ist, muss geprüft werden, ob es wegen negativer Kapitalkonten zur Anwendung des § 15a EStG kommen könnte. Entsteht durch die Verlustzuweisung ein negatives Kapitalkonto oder erhöht sich dieses, darf nach § 15a EStG der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, noch darf der Verlust zurück- bzw. vorgetragen werden. Nur Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus der Beteiligung an der KG gutgeschrieben werden, dürfen mit diesen Verlusten verrechnet werden.

Hinweis:

Besteht die Gefahr, dass sich nicht verrechenbare Verluste zum Jahresende 2007 abzeichnen, kann es sinnvoll sein, deren Entstehung zu verhindern (z.B. durch Erhöhung der Haftung aufgrund der ins Handelsregister eingetragenen Einlage).

 

Thesaurierungsbegünstigung

Ab 2008 wird der Körperschaftsteuersatz auf 15 % gesenkt mit dem Ziel, die Gesamtsteuerbelastung zusammen mit der Gewerbesteuer auf unter 30 % zu drücken. Damit Einzelunternehmer und Personengesellschaften ebenfalls in den Genuss einer Steuersenkung kommen, hat der Gesetzgeber die sog. Thesaurierungsbegünstigung eingeführt. Nicht entnommene laufende Gewinne können auf Antrag mit dem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % zzgl. Soli-Zuschlag besteuert werden. Der begünstigungsfähige Gewinn wird ermittelt, indem zunächst der Gewinn anhand einer Bilanz festgestellt wird und mit dem positiven Saldo von Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres saldiert wird.

Wenn der ermäßigt besteuerte Gewinn später entnommen wird, ist eine Nachsteuer von 25 % fällig. Das ist dann der Fall, wenn der positive Saldo von Entnahmen und Einlagen den Gewinn übersteigt. Aber auch weitere Fälle, wie etwa eine Betriebsveräußerung oder –aufgabe, können die Nachsteuer auslösen.

Die Thesaurierungsbegünstigung können Einzelunternehmer nutzen. Sie steht aber auch Mitunternehmern zur Verfügung, wenn ihre Gewinnbeteiligung mehr als 10 % beträgt oder der Gewinnanteil über 10.000 € liegt.

Hinweis:

Die Thesaurierungsbegünstigung lohnt sich nur dann, wenn der persönliche Einkommensteuersatz des Unternehmers bzw. Mitunternehmers nicht unter 30 % liegt. Für viele Steuerpflichtige ist die Thesaurierungsbegünstigung eher nicht interessant. Um das Risiko einer Nachversteuerung zu minimieren, sollte die Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung anhand des individuellen Entnahmeverhaltens sowie mit Blick auf den künftigen Werdegang des Unternehmens sorgfältig geplant werden. Sprechen Sie uns an!

 

Änderungen bei der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer richtet sich nach der Höhe des Gewerbeertrags. Der Gewerbeertrag ist der Gewinn des Betriebes unter Berücksichtigung weiterer Hinzurechnungen bzw. Kürzungen. Hinzugerechnet werden u.a. die Hälfte der Dauerschuldzinsen, letztmalig im Jahr 2007. Ab 2008 entfällt die Unterscheidung, ob bei Finanzierungsaufwendungen Dauerschuldzinsen vorliegen oder nicht. Künftig werden 25 % aller Zinsen hinzugerechnet.

Somit gibt es nur noch im Jahr 2007 die Möglichkeit, eine Hinzurechnung und damit eine steuerliche Mehrbelastung durch die Vermeidung von Dauerschulden zu umgehen. Von Dauerschulden spricht man bei Schulden mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. Bei Kontokorrentschulden spricht man nur dann von Dauerschulden, wenn praktisch dauernd ein gewisser Mindestbetrag zur Verfügung steht. Das kann man vermeiden, denn es reicht aus, wenn der Schuldsaldo für mindestens 8 Tage im Jahr einen positiven Betrag ausweist. Dann nämlich liegt keine Dauerschuld vor. Achten Sie daher darauf, dass Ihr Kontokorrentkonto an mindestens 8 Tagen im Jahr nicht negativ ist oder sorgen Sie am Jahresende entsprechend dafür. Der Charakter einer Dauerschuld wird aber nicht dadurch beseitigt, dass für die notwendige Zeit ein entsprechender Kredit aufgenommen oder erhöht wird. Es müssen schon wirtschaftliche, also nicht steuerliche Gründe, für einen anderen Kredit sprechen.

Neu ist die generelle Hinzurechnung des sog. Finanzierungsanteils bei Mieten, Pachten und Leasingraten. Dieser wird mit 20 % bei mobilen und 75 % bei immobilen Wirtschaftsgütern angesetzt.

Weitere Neuerungen ab 2008 betreffen den Gewerbesteuerabzug als Betriebsausgabe, der gestrichen wird, die Gewerbesteuermesszahl, die von 5 % auf 3,5 % gesenkt wird, die Abschaffung des Staffeltarifs für Personen- und Einzelunternehmen sowie die Erhöhung des Anrechnungsfaktors bei der Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8.

Hinweis:

Die Gewerbesteuer ist und bleibt die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden. Von den einstigen Überlegungen zu deren Abschaffung ist nun keine Spur mehr. Wie sich die Neuerungen steuerlich auf den einzelnen Betrieb auswirken, hängt wesentlich davon ab, wie sehr das Unternehmen von den neuen Hinzurechnungsregelungen betroffen sein wird. So sollten Unternehmen mit einer höheren Gewerbesteuerbelastung rechnen, die hohe Mieten oder Leasingraten zahlen. 

 

Besonderheiten für Freiberufler

Freiberufler ermitteln in der Regel ihren Gewinn durch eine Einnahme-Überschussrechnung. Bei dieser Gewinnermittlungsart werden im Gegensatz zum Bilanzierer die Einnahmen den Ausgaben gegenüber gestellt, ohne z.B. Forderungen oder Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Es erfolgt keine periodengerechte Abgrenzung.

Hinweis:

Beachten Sie, dass bereits für das Jahr 2007 andere Regeln für den Investitionsabzugsbetrag (früher: Ansparrücklage) gelten. Von diesem können Sie nur noch dann Gebrauch machen, wenn der Gewinn unter 100.000 € bleibt. Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart hin zur Buchführung ist zu prüfen.

 

Je nach Gewinn- oder Verlustsituation haben Freiberufler daher über die Gestaltung ihrer Zahlungsein- und -ausgänge einen größeren Spielraum, Gewinnverschiebungen zum Jahresende vorzunehmen. Entscheidend ist nämlich der Zufluss- bzw. Abflusszeitpunkt. Das bedeutet: Soll der voraussichtliche Gewinn für 2007 gedrosselt werden, so müssen die Rechnungen für Betriebsausgaben noch 2007 beglichen und Zahlungseingänge für ausstehende Forderungen auf das kommende Jahr verschoben werden, etwa durch Rechnungsschreiben im nächsten Jahr. Zeichnet sich ein Verlust ab, sollten umgekehrt Rechnungen zügig geschrieben und ggf. angemahnt werden sowie Zahlungen nach 2008 verschoben werden. 

Hinweis:

Beachten Sie in diesem Zusammenhang aber die ab 2008 auch für betriebliche Einkünfte geltende Reichensteuer.

Haben Sie 2007 Verluste erlitten oder sind noch Verlustvorträge vorhanden, kann es sinnvoll sein, diese für Gewinnrealisierungen durch Veräußerungen oder Entnahmen, z.B. durch Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem gewillkürten Betriebsvermögen in das Privatvermögen, zu nutzen.

 

Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften

 

Körperschaftsteuersatz 

Wie eingangs schon beschrieben, wird der Körperschaftsteuersatz von derzeit 25 % auf 15 % ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gesenkt.

Unmittelbare Gegenmaßnahmen müssen nicht geplant werden, da sich diese Änderung positiv auswirkt. Empfohlen werden kann, Betriebseinnahmen auf das Wirtschaftsjahr 2008 bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr auf 2007/2008 zu verschieben, um diese erst mit dem niedrigeren Körperschaftsteuersatz versteuern zu müssen. Andererseits sollten Betriebsausgaben vorgezogen werden, damit diese noch das mit 25 % zu versteuernde Einkommen mindern.

Hinweis:

Da ab 2009 sämtliche Dividenden der Abgeltungssteuer unterliegen, d.h. auch Gewinne, die nach alter Rechtslage mit 25 % in der Kapitalgesellschaft besteuert wurden, muss geprüft werden, ob „Altgewinne“ noch ausgeschüttet werden können und sollen.

 

Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens

Ab 2008 wird das noch vorhandene Körperschaftsteuerguthaben – unabhängig von einer Ausschüttung – in 10 gleichen Raten an die Körperschaften ausgezahlt. Die bisherige Erstattung in Höhe von einem Sechstel bei ordentlichen Gewinnausschüttungen entfällt damit bzw. war nur noch bei Ausschüttungen möglich, die im Jahr 2006 erfolgt sind. Bei Ausschüttungen im Jahr 2007 bleibt das bestehende Körperschaftsteuerguthaben unangetastet. 

 

Geänderte Regelungen beim Mantelkauf / Verlustnutzung

Die Vorschriften zum Verlustabzug werden verschärft: künftig kann bereits ab einer Anteils- bzw. Stimmrechtsübertragung von mehr als 25 % innerhalb von 5 Jahren ein noch nicht genutzter Verlustvortrag nur noch anteilig abgezogen werden. Werden mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte
übertragen, geht der Verlustvortrag vollständig verloren.

Bei der bisherigen Regelung zum Mantelkauf ging ein bestehender Verlustvortrag erst dann unter, wenn innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums mehr als die Hälfte der Anteile übertragen wurden und
überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wurde. Letzteres Kriterium ist bei der Neuregelung irrelevant.

Da künftig bereits bei einer Anteilsübertragung von 25 % ein bestehender Verlustvortrag zumindest teilweise nicht mehr abgezogen werden kann, ist die Altregelung vorteilhaft, wenn nicht mehr wie 50 % der Anteile den Besitzer wechseln. Aber auch wenn mehr als 50 % der Anteile übertragen werden, kann ein Untergang des Verlustabzugs in den Fällen vermieden werden, in denen der Gesellschaft nicht übermäßig neues Betriebsvermögen zugeführt wird.

Die Altregelung gilt noch für Fälle, bei denen die Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren liegt, der vor dem 1.1.2008 beginnt und die wirtschaftliche Identität der Gesellschaft vor dem 1.1.2013 entfällt.

Hinweis:

Es kann daher sinnvoll sein, anstehende Übertragungen von GmbH-Anteilen ab einer Anteilsgröße von 25 % noch im Jahr 2007 durchzuführen, sollte die GmbH über einen noch nicht ausgeglichenen Verlustvortrag verfügen.

 

Unternehmensteuerreform – Auswirkungen auf die Wahl der Rechtsform

Die zum Teil erheblichen Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung bringen die Frage in den Mittelpunkt, welche Unternehmensrechtsform aus steuerlicher Sicht am optimalsten ist. Diese Frage kann nur in Abhängigkeit vom individuellen Ausschüttungs- bzw. Entnahmeverhalten beantwortet werden. Obwohl es sich die Große Koalition zum Ziel gesetzt hat, Kapital- und Personenunternehmen weitgehend steuerlich gleich zu belasten, kann dies in der Praxis jedoch nicht erreicht werden.

Wird der Gewinn einbehalten, ist die Besteuerung einer Kapitalgesellschaft gegenüber einem Personenunternehmen günstiger, wenn die persönliche Steuerbelastung des Unternehmers über 30 % liegt. Dieser Vorteil kann umso größer ausfallen, je höher der persönliche Einkommensteuersatz des Unternehmers ist und er von der Thesaurierungsbegünstigung keinen Gebrauch macht. 

Wird der Gewinn ausgeschüttet bzw. entnommen, sind die früheren Hauptnachteile der Kapitalgesellschaft in Form einer wesentlich höheren Gesamtsteuerbelastung weitgehend entfallen. Zumindest für Steuerpflichtige mit einem persönlichen Steuersatz im Spitzenbereich hat sich die Gesamtbelastung bei beiden Alternativen stark angenähert. Das gilt auch dann, wenn das Personenunternehmen eine Thesaurierungsrücklage gebildet hat und die Beträge wegen einer späteren Entnahme nachversteuert werden müssen.  

Liegt der persönliche Steuersatz des Unternehmers unter 30 %, ist für ihn das Personen- bzw. Einzelunternehmen die bessere Rechtsform. Diese Aussage trifft unabhängig davon zu, ob die Gewinne im Unternehmen verbleiben oder entnommen werden sollen. Die Bildung einer Thesaurierungsrücklage kommt für diesen Personenkreis nicht in Frage, da die Besteuerung dann immer bei ca. 30 % liegen würde.

Sollen die Gewinne im Unternehmen verbleiben und hat der Steuerpflichtige einen relativ niedrigen persönlichen Steuersatz von ca. 35 %, lohnt sich für ihn die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Die Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung lohnt sich bei diesem Steuersatz eher weniger, beachtet man die Kompliziertheit des Verfahrens oder die drohende Nachversteuerung.

Unabhängig von der Unternehmensteuerreform bleiben die bisherigen Vorteile einer Personengesellschaft weiterhin bestehen, wie etwa die mögliche Verrechnung von Verlusten mit anderen Einkünften, die einfache Entnahme von Liquidität, kein Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung sowie eine gegenwärtig noch günstige Erbschaftsbesteuerung. Zu den Vorteilen einer Kapitalgesellschaft zählt bspw. die Bildung von Pensionsrückstellungen oder die Anerkennung von Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter.

Fazit:

Hinsichtlich der Rechtsformwahl können keine generellen Handlungsempfehlungen gegeben werden. Erkennbar sind jedoch Tendenzen in Abhängigkeit von der jeweiligen Gewinnverwendungssituation. Da die Besteuerung aber noch von einer Reihe weiterer Einflussfaktoren abhängt, ist es ratsam, seine Entscheidung im Einzelfall überprüfen zu lassen. Außerdem kann die Wahl der Rechtsform nicht nur unter steuerlichen Gesichtspunkten getroffen werden. Auch andere Aspekte, wie z.B. Haftung oder Vertretungsbefugnis, müssen beachtet werden.

 

Arbeitnehmer müssen folgende Neuerungen kennen:

Für Arbeitnehmer gibt es ab 2008 umfangreiche Änderungen im Reisekostenrecht. Dies sehen die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2008 vor. Bislang können Arbeitgeber je Übernachtung während einer inländischen Dienstreise 20 € pauschal steuerfrei ersetzen. Ab 2008 sollen sowohl bei Inlands- als auch bei Auslandsreisen die Übernachtungspauschalen ersatzlos entfallen. Es wäre dann nur noch der Nachweis per Hotelbeleg möglich.

Enthält der Übernachtungsbeleg nur einen Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung und lässt sich der Frühstücksanteil nicht feststellen, werden derzeit im Inland 4,50 € und im Ausland pauschal 20 % des Verpflegungspauschbetrages pauschal abgezogen. Eine Unterscheidung soll es hier ab 2008 nicht mehr geben. Es sollen dann pro Frühstück 20 % und für jedes Mittag- und Abendessen jeweils 40 % des Verpflegungspauschbetrages gekürzt werden, der für den jeweiligen Unterkunftsort maßgebend ist.

Hinweis:

Außerdem wird die Unterscheidung zwischen den Reisekostenarten aufgegeben. Künftig gibt es nur noch eine Form der Auswärtstätigkeit. Sie liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichem Grund außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte vorübergehend beruflich tätig wird. Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers ist auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird. U.U. werden damit viele Auswärtstätigkeiten in Zukunft nicht mehr Dienstreisen darstellen, sondern Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

 

Für alle übrigen Steuerpflichtigen gibt es folgende Möglichkeiten, um ihre Steuerlast zum Jahresende zu minimieren:

 

Reichensteuer

Seit 2007 gibt es die sog. Reichensteuer. Wer mehr als 250.001 € (Verheiratete: 500.002 €) versteuern muss, dessen Spitzensteuersatz beträgt 45 % statt der üblichen 42 %. Vom erhöhten Steuersatz bleiben im Jahr 2007 noch die sog. Gewinneinkünfte ausgenommen, also die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb sowie selbständiger Arbeit. Diese Freistellung gilt aber nur bis zum Inkrafttreten der Unternehmensreform. Ab dem 1.1.2008 müssen also auch diese Einkünfte der Reichensteuer unterworfen werden.

Hinweis:

Da ab 2008 der Steuersatz auch für die Gewinneinkünfte im Spitzenbereich bei 45 % liegt, kann es sinnvoll sein, die entsprechenden Einkünfte bereits in das Jahr 2007 vorzuverlagern. Ob das auch im Einzelfall zu empfehlen ist, kann unter dem Gesichtspunkt der Unternehmensteuerreform nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung entschieden werden.

 

Abgeltungssteuer

Ab dem 1.1.2009 wird die Abgeltungsteuer eingeführt, wodurch sämtliche Kapitalerträge pauschal mit 25 % besteuert werden. Neu ist, dass nicht nur die „klassischen“ Kapitalerträge, wie Zinsen und Dividenden, unter die Abgeltungssteuer fallen, sondern auch Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die bislang nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei verkauft werden konnten. Das nunmehr noch geltende System des Halbeinkünfteverfahrens entfällt damit für Privatanleger.

Hinweis:

Wertpapiere, die noch vor dem 1.1.2009 erworben werden, können auch nach Einführung der Abgeltungssteuer steuerfrei veräußert werden, wenn die Spekulationsfrist abgelaufen ist. Ohne Ablauf dieser Frist wird das Halbeinkünfteverfahren weiterhin angewandt.

 

Der ohnehin seit 2007 reduzierte Sparerfreibetrag wird künftig in den sog. Sparerpauschbetrag von 802 € (Verheiratete: 1.602 €) übergeleitet. Der Sparerpauschbetrag soll alle Werbungskosten abdecken. Darüber hinaus können keine Werbungskosten berücksichtigt werden. Das birgt insbesondere für Steuerpflichtige mit fremdfinanzierten Kapitalanteilen Nachteile.

Hinweis:

Die Abgeltungssteuer ist grundsätzlich für Kapitalanleger vorteilhaft, deren persönlicher Steuersatz über 25 % liegt und deren Werbungskosten den Sparerpauschbetrag nicht überschreiten. Hier sollte überlegt werden, ob man Einkünfte aus Kapitalvermögen eventuell ins Jahr 2009 verschiebt, um vom günstigeren Steuersatz zu profitieren.

Anleger mit einem niedrigerem Steuersatz als 25 % brauchen übrigens keine Nachteile zu befürchten: ihnen steht immer noch der Weg offen, sich die einbehaltene Abgeltungssteuer durch eine individuelle Veranlagung erstatten zu lassen.

 

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse werden steuerlich über einen direkten Steuerabzug gefördert. Wie die Förderung im Einzelnen aussieht, soll folgende Übersicht verdeutlichen:

Haushaltsnahe Dienstleistung

Steuerermäßigung

Haushaltsnahe Dienstleistung

maximal steuerbegünstigt

3.000 €
bei Pflegeleistungen: 6.000 €

Steuerermäßigung

20 %

maximaler Steuerabzug

600 €
bei Pflegeleistungen: 1.200 €

Handwerkerleistungen

maximal steuerbegünstigt

3.000 €

Steuerermäßigung

20 %

maximaler Steuerabzug

600 €

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Steuerermäßigung

Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis

maximal steuerbegünstigt

5.100 €

Steuerermäßigung

10 %

maximaler Steuerabzug

510 €

Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

maximal steuerbegünstigt

20.000 €

Steuerermäßigung

12 %

maximaler Steuerabzug

2.400 €

 

Wie sind haushaltsnahe Dienstleistungen von den Handwerksleistungen zu unterscheiden? Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehören haushaltsnahe Dienstleistungen zu den Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Darunter fallen bspw. die Kosten für einen Pflegedienst, Gärtner oder Fensterputzer. Begünstigt sind außerdem Umzugskosten. Ebenso können Mieter oder Inhaber von Eigentumswohnungen die Steuerermäßigung für Dienstleistungen am Gemeinschaftseigentum, wie etwa für Gartenpflege und Hausmeister, geltend machen.

Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen bspw. Tapezier-, Maler-, Sanitär-, Fliesenleger- oder Maurerarbeiten. Auch Kontrollaufwendungen sind begünstigt, wie etwa die Gebühr für den Schornsteinfeger oder die Kontrolle der Blitzschutzanlagen.

Werden beide Steuerabzugsbeträge, d.h. für die Nutzung von Pflege- und Betreuungsleistungen und für die Inanspruchnahme von Handwerksleistungen, in maximaler Höhe ausgenutzt, können insgesamt 1.800 € von der Steuer abgezogen werden.

Hinweis:

Die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen bzw. Handwerksleistungen muss durch Überweisung auf das Empfängerkonto nachgewiesen werden. Wird bar gezahlt und eventuell eine Quittung des Empfängers als Nachweis vorgelegt, führt das zum Versagen der Steuerermäßigung. Als weitere Voraussetzungen muss eine Rechnung des Dienstleisters vorgelegt werden.

Für geringfügige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse verlangt das Finanzamt die von der Minijob-Zentrale erteilte Bescheinigung. 

 

Kinderbetreuung

Kosten für die Betreuung von Kindern können unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe von 2/3 der Kosten, maximal 4.000 € je Kind, steuerlich geltend gemacht werden. Wie die Abzugsmöglichkeiten im Einzelnen aussehen, darüber vermittelt die folgende Tabelle einen Überblick:

 

Prüfschema zum Abzug von Kinderbetreuungskosten

 

Variante 1

Variante 2

Variante 3

Variante 4

Art der Kosten

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes

Aufwendungen für haushaltsnahe Kinderbetreuung

Voraussetzungen bei den Eltern

erwerbstätige Eltern/ Alleinerziehende

„Mischfälle“: erwerbstätig + krank/behindert/Ausbildung; Alleinerziehende: krank/ behindert/ Ausbildung

alle Eltern begünstigt

alle Eltern begünstigt

Altersgrenze der Kinder

0 – 14 Jahre

3 – 6 Jahre

keine Altersgrenze

Rechnung/Arbeitsvertrag, Überweisungsbelege

Erforderlich

Zuordnung, Abzugsmöglichkeit

Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben: 2/3 der Aufwendungen, max. 4.000 € je Kind

Sonderausgaben: 2/3 der Aufwendungen, max. 4.000 € je Kind

Steuerermäßigung auf Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigung und Dienstleistungen

 

Zu den Kinderbetreuungskosten gehören insbesondere die Kosten für Kindergarten oder Tagesmütter. Nicht zu den Kinderbetreuungskosten gehören generell Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Hinweis:

Ein Abzug der Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass eine Rechnung vorgelegt wird und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen wird.

 

Erwerbstätigkeit kann in selbständiger oder abhängiger Stellung erfolgen (auf Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit). Dauer und Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich unbeachtlich. Auch Heimarbeit und Aushilfstätigkeit sind Erwerbstätigkeit (somit u.E. auch Mini-Jobs). Bei Aufwendungen wegen Krankheit muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein.

 

Gesundheitsvorsorge/besondere Belastungen

Krankheitskosten und andere außergewöhnliche Belastungen, wie Unfallkosten, Kosten der Ehescheidung oder auch die Kosten in Sterbefällen, soweit sie das Erbvermögen übersteigen, können steuerlich berücksichtigt werden. Das ist aber nur dann möglich, wenn sie einen bestimmten Betrag – die sog. zumutbare Belastung – überschreiten. Wie hoch die zumutbare Belastung ist, hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen als auch von der Anzahl der Kinder bzw. dem Familienstand ab.

Zumutbare Belastung

 

Gesamtbetrag der Einkünfte in €

bis 15.340

bis 51.130

über 51.130

1.        bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Steuer nach der Grundtabelle ermittelt wird

5 %

6 %

7 %

2.        bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Steuer nach der Splittingtabelle ermittelt wird

4 %

5 %

6 %

3.        bei Steuerpflichtigen mit 1 oder 2 Kindern

2 %

3 %

4 %

4.        bei Steuerpflichtigen mit 3 oder mehr Kindern

1 %

1 %

2 %

 

Hinweis:

Damit bspw. Krankheitskosten überhaupt steuerlich geltend gemacht werden können, müssen die Grenzwerte überschritten werden. Gewisse Aufwendungen, wie z.B. die Zahlung des Zahnersatzes, die Anschaffung einer neuen Brille oder von Kontaktlinsen, sollten wenn möglich auf ein Jahr konzentriert werden. Aber auch die Belege für die Zahlung der Praxisgebühr oder andere Quittungen wegen Zuzahlungen im Gesundheitswesen, wie etwa über Medikamentenzuzahlungen in Apotheken, sollten gesammelt werden.

 

Altersvorsorge

Die Berücksichtigung von Sonderausgaben bzw. Beiträgen für die Altersvorsorge wurde durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005 grundlegend geändert. Beiträge zu einer sog. Basisversorgung, dazu zählen Beiträge: 

zur gesetzlichen Rentenversicherung,
zur landwirtschaftlichen Alterskasse,
an berufsständische Versorgungswerke sowie
in eine Rürup-Rente.

werden nun steuerlich verstärkt gefördert. Die Beiträge können jedoch noch nicht in vollem Umfang geltend gemacht werden. Das ist erst im Jahr 2025 der Fall und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 20.000 € bzw. 40.000 € bei Verheirateten. Die im Jahr 2007 (2008) geleisteten Beiträge werden nur zu 64 % (66 %) als Sonderausgaben berücksichtigt.

Aus steuerlichen Gründen kann sich der Abschluss einer Rürup-Rente unter bestimmten Voraussetzungen lohnen, denn die Beiträge können bis zur Höhe von 20.000 € bzw. 40.000 € im Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. In Frage kann das für Selbständige kommen, die ihre Altersvorsorge bisher über private Lebens- oder Rentenversicherungen abgedeckt haben, da diese Verträge an steuerlicher Attraktivität verloren haben. Aber auch wenn sich das Jahreseinkommen durch einmalige Einkünfte erhöht hat, wie etwa durch Veräußerungsgewinne oder Abfindungen, ist der Abschluss einer Rürup-Rente gegen Einmalzahlung interessant, sofern es keine anderen Gestaltungsmöglichkeiten gibt, um die Steuerlast zu senken.

 

Spenden / Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit

Rückwirkend zum 1.1.2007 soll die steuerliche Anerkennung von Spenden durch ein neues Gesetz verbessert werden. Abzugsfähig sind – sofern das Gesetz wie geplant in Kraft tritt – Spenden, unabhängig vom Spendenzweck, in Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Ferner soll der Höchstbetrag für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung auf 1 Mio. € angehoben werden.

Ehrenamtlich Tätige, die sich im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich engagieren, erhalten einen allgemeinen Freibetrag von 500 €. Der sog. Übungsleiterfreibetrag wird auf 2.100 € angehoben.

Hinweis:

Die neuen Höchstgrenzen sollten bei diesjährigen Spenden beachtet werden, denn im Vergleich zum Vorjahr können diese nun erheblich besser steuerlich berücksichtigt werden. Einen ausführlichen Bericht über die anstehenden Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht finden Sie in diesem Heft.

 

Änderungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 2008?

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Erbschaft- und Schenkungsteuer Anfang 2007 ist der Gesetzgeber gehalten, eine Änderung der Bewertung des Vermögens für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke vorzunehmen. Der Gesetzgeber plant, die Anforderungen des obersten deutschen Gerichtes zum 1.1.2008 umzusetzen.

Zurzeit ist allerdings immer noch offen, wie die unterschiedlichen Vermögensarten, also gewerbliches und freiberufliches Betriebsvermögen, landwirtschaftliches Vermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften und privates Immobilienvermögen, tatsächlich praktisch bewertet werden sollen.

Dem Vernehmen nach ist man bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer von der anfangs geplanten Steuerstundungs- und Erlassregelung für Betriebsvermögen wieder abgerückt. Möglicherweise soll es stattdessen höhere Freibeträge und geringe Steuersätze geben.

Hinweis:

Werden Vermögensübertragungen nach jetziger Rechtslage vorgenommen, besteht Rechtssicherheit. Das bisherige Recht wird voraussichtlich bis Ende 2007 gelten. Die Neuregelung - wie immer sie auch aussehen mag - soll spätestens ab 2008 in Kraft treten. In Anbetracht der rechtlichen Unsicherheiten lautet die Empfehlung daher weiterhin zu prüfen, ob eine Übertragung betrieblichen und privaten (Immobilien-)Vermögens innerhalb der Familie vor dem Jahreswechsel erfolgen soll und kann.

Der Gesetzgeber hat außerdem einen weiteren Pfeil im Köcher. Die steuerlich begünstigte Möglichkeit der Übertragung von Vermögen gegen Zahlung von Versorgungsleistungen an den Übergeber soll auf die Übertragung von Betrieben beschränkt werden. Bei einer Übertragung von z.B. privaten Immobilien gegen Rentenzahlungen soll bei Üt ab 2008 ein Abzug als Sonderausgaben nicht mehr möglich sein.

Sprechen Sie uns an.

 

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3.     Streichung der Pendlerpauschale gerät ins Wanken

Berufspendler werden sich über den aktuellen Beschluss des obersten deutschen Steuergerichts freuen: der BFH hält nämlich die Streichung der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer zur Arbeit für bedenklich. Die Richter meinten, es sei ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007 geltende Abzugsverbot für die entsprechenden Aufwendungen verfassungsgemäß sei.

Mit der sog. Pendlerpauschale können Steuerpflichtige ihre Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich geltend machen und zwar mit 30 Cent je Entfernungskilometer. Seit Januar 2007 geht das nur noch vom 21. Kilometer an, denn der Gesetzgeber hat das sog. Werkstorprinzip eingeführt, wonach die berufliche Sphäre erst mit Betreten des Arbeitsplatzes beginnt. Fahrten zum Arbeitsplatz würden dann zur Privatsphäre zählen und seien daher keine Werbungskosten mehr. 

Bereits im Vorfeld der BFH-Entscheidung meldeten einige Finanzgerichte verfassungsrechtliche Bedenken an. So hatte bspw. das Niedersächsische Finanzgericht sogar das beklagte Finanzamt angewiesen, auf der Lohnsteuerkarte des Beschwerde führenden Steuerpflichtigen einen Freibetrag einzutragen, der die anfallenden Fahrtkosten ohne die Kürzung um 20 Kilometer erfasst. Andere Finanzgerichte, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg, befanden hingegen die Streichung der Pendlerpauschale für die ersten 20 Kilometer als verfassungsgemäß.

In dem Fall, der nun vor dem BFH verhandelt wurde, ging es um ein Ehepaar, das insgesamt 61 Kilometer zur Arbeit fahren muss. Für das Jahr 2007 wollten sie einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, der die volle Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigte. Wie erwartet versagte ihnen das das Finanzamt. Die Klage vor dem Finanzgericht verlief erfolgreich und auch im späteren Revisionsverfahren behielten sie Recht.

Nach Auffassung des BFH sei es offensichtlich, dass die Kosten der Wege zwischen Wohnung und Arbeit beruflich veranlasst seien. Sie seien zur Erwerbssicherung unvermeidlich, denn „wenn der Erwerbende sich nicht zu einer Arbeitsstelle begibt, so verdient er auch nichts“, zitierten die Richter eine Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts. Der BFH folgte auch nicht der Meinung der Finanzverwaltung, dass sich der Gesetzgeber bei der Kürzung auf die klamme Haushaltslage berufen könne.

Hinweis:

Nun muss das Bundesverfassungsgericht darüber befinden, ob die Streichung verfassungswidrig ist oder nicht. Das wird es voraussichtlich aber erst nächstes Jahr tun.

Nun hat auch die Finanzverwaltung eingelenkt: wegen des BFH-Beschlusses haben Steuerpflichtige nun die Möglichkeit, sich auch für die ersten 20 Kilometer einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Wer davon Gebrauch machen möchte, sollte aber abwägen, dass das Bundesverfassungsgericht die neue Regel auch als verfassungskonform einstufen kann. Dann müsste der Werbungskostenabzug für die ersten 20 Kilometer rückgängig gemacht werden. Sicherer ist es, in der Steuererklärung für das Jahr 2007 die Entfernungspauschale wie bisher abzurechnen. Das BMF hat angekündigt, dass bis zum Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes die Steuerbescheide ab 2007 von Amts wegen „offen“ bleiben. Ein Einspruch wäre dann nicht erforderlich. Fällt dann das Bundesverfassungsgericht ein für den Steuerzahler positives Urteil, kann man sich noch immer über eine Erstattung der zuviel gezahlten Steuern freuen.

Quelle: BFH-Beschluss vom 23. August 2007, VI B 42/07, LEXinform Nr. 5005235; BFH-Pressemitteilung vom 6. September 2007, Nr. 9/07, LEXinform Nr. 0173575

 

 

4.     Bundestag verabschiedet Reform des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts

Anfang Juli hat der Bundestag den Gesetzentwurf „zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ verabschiedet. Damit das Gesetz endgültig in Kraft treten kann, muss noch der Bundesrat zustimmen, was er voraussichtlich am 21.9.2007 tun wird. Mit dem neuen Gesetz kommt es zu steuerlichen Erleichterungen für gemeinnützige Engagements.

Das Spendenrecht wird vereinfacht. Die bisherige Differenzierung zwischen spendenbegünstigten und steuerbegünstigten Zwecken entfällt. Damit sind künftig auch bestimmte Mitgliedsbeiträge steuerlich abzugsfähig, wie z.B. an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen, auch wenn der Verein dem Mitglied Vergünstigungen wie etwa verbilligten Eintritt gewährt.
Die unterschiedlichen Höchstsätze für den Spendenabzug werden abgeschafft. Als Sonderausgaben absetzbar sind fortan sämtliche Zuwendungen bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. 4 Promille bezogen auf Jahresumsatz und aufgewendete Löhne und Gehälter.
Übersteigen die Zuwendungen die Höchstgrenze, können sie unbegrenzt als Sonderausgaben auf spätere Jahre vorgetragen werden. Ein Zuwendungsrücktrag ist dagegen ausgeschlossen.
Für Spenden bis zu 200 € vereinfacht sich der Nachweis: ausreichend ist ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung.
Die bisherige Regelung, Spenden an Stiftungen bis zu 20.450 € zusätzlich absetzen zu können, entfällt. Gleiches gilt für die sog. Großspendenregelung.
Der Höchstbetrag von 307.000 € bei Vermögensstockspenden zur Errichtung einer Stiftung wird auf 1 Mio. € angehoben. Der Betrag kann wie bisher einmal innerhalb von 10 Jahren genutzt werden.
Schließlich wird die Haftungshöhe bei fehlerhaftem Ausstellen von Spendenbescheinigungen gesenkt. Statt der bisherigen 40 % haftet der Steuerpflichtige nun mit 30 % des gespendeten Betrags.
Für Ehrenamtliche war ursprünglich eine Steuerermäßigung angedacht. Gekommen ist es zu einer Aufwandspauschale von 500 €, die im Prinzip die Wirkung eines Steuerfreibetrags hat, und von allen ehrenamtlichen Tätigen im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich genutzt werden kann. Profitieren werden nicht nur ehrenamtliche Vereinsvorstände sondern auch die anderen Helfer bis hin zum Platzwart, sofern ihnen für ihren Einsatz eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird.
Die sog. Übungsleiterpauschale für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher u.ä. im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wird auf 2.100 € aufgestockt.
Weitere Änderungen betreffen die Besteuerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe: die körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Freigrenze wird auf 35.000 € angehoben. Korrespondierend liegt die neue Grenze für die Annahme von Zweckbetrieben bei Einnahmen inkl. Umsatzsteuer von ebenfalls 35.000 €.  

Außerhalb des Gemeinnützigkeitsrechts wurde auf Wunsch des Bundesrats eine Ergänzung des Investitionszulagengesetzes aufgenommen. Ab 2008 sollen auch diejenigen Teile von Berlin in den Genuss der Förderung kommen, die durch das Investitionszulagengesetz 2007 ursprünglich von der Förderung ausgeschlossen waren.   

Hinweis:

Das Gesetz soll rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft treten. Für den Veranlagungszeitraum 2007 hat man noch die Wahl, ob man das alte Recht in Anspruch nehmen möchte.

Da die steuerlichen Erleichterungen rückwirkend in Kraft treten, ist es sinnvoll, die Änderungen bereits jetzt im Auge zu behalten und nach der Zustimmung des Bundesrats für steuerliche Gestaltungen optimal zu nutzen. Zu denken ist da in erster Linie an den erhöhten Spendenabzug oder die neue Aufwandspauschale für Ehrenamtliche. Sprechen Sie uns an!

Quelle: Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, Entwurf vom 3. Mai 2007, LEXinform Nr. 0173064

 

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5.     Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Der Bundesfinanzhof hat bereits im Jahr 2003 entschieden, dass für die zu erwartenden Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist, weil dafür eine öffentlich-rechtliche Aufbewahrungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch bzw. der Abgabenordnung besteht. Die Passivierungspflicht besteht sowohl in der Handelsbilanz als auch (über den Maßgeblichkeitsgrundsatz) in der Steuerbilanz.

Es besteht nicht für alle Unterlagen eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren. Einige Unterlagen sind nur über einen kürzeren Zeitraum oder auch gar nicht gesetzlich aufzubewahren. Zehn Jahre lang aufzubewahren sind insbesondere Jahresabschlüsse mit allen dazugehörenden Unterlagen, Buchungsbelegen sowie Ein- und Ausgangsrechnungen. Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind sechs Jahre lang aufzubewahren. Werden Unterlagen freiwillig länger aufbewahrt, fehlt es an der rechtlichen Verpflichtung. Eine Rückstellung kommt dann insoweit nicht in Betracht. Die Höhe des rückstellungsfähigen Aufwandes kann daher nur im Einzelfall festgestellt werden. Dabei kommt es vor allem darauf an, wie sich die aufbewahrten Unterlagen zusammensetzen.

Hinweis:

Wenn es keine Feststellungen zur Zusammensetzung der aufbewahrten Unterlagen gibt, kann für Unterlagen, zu deren Archivierung der Unternehmer nicht verpflichtet ist, ein Abschlag von 20 % der Gesamtkosten vorgenommen werden.

 

Bei der Berechnung sind folgende Kosten einzubeziehen:

einmaliger Aufwand für die Einlagerung der am Bilanzstichtag noch nicht archivierten Unterlagen für das abgelaufene Wirtschaftsjahr, ggf. für die Mikroverfilmung bzw. Digitalisierung der Unterlagen, für das Brennen von CDs und für die Datensicherung (Sach- und Personalkosten),
Raumkosten (anteilige Miete bzw. Gebäude-AfA, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Instandhaltung, Heizung, Strom). Der anteilige Aufwand kann aus Vereinfachungsgründen entsprechend dem Verhältnis der Nutzfläche des Archivs zur Gesamtfläche ermittelt werden, es sei denn, dies führt zu einem (offenbar) unangemessenem Ergebnis,
Einrichtungsgegenstände (AfA für Regale und Schränke), es sei denn, diese sind bereits abgeschrieben,
anteilige Personalkosten, z.B. für Hausmeister, Reinigung, Lesbarmachung der Datenbestände.

Nicht rückstellungsfähig sind:

anteilige Finanzierungskosten für die Archivräume (Beschränkung auf Einzel- und notwendige Gemeinkosten),
die Kosten für die zukünftige Anschaffung von zusätzlichen Regalen und Ordnern,
die Kosten für die Entsorgung der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist,
die Kosten für die Einlagerung künftig entstehender Unterlagen.

Die Rückstellung kann nach zwei Methoden berechnet werden:

  1. Die jährlichen Kosten werden für die Unterlagen eines jeden aufzubewahrenden Jahres gesondert ermittelt. Dieser Betrag ist dann jeweils mit der Anzahl der Jahre bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu multiplizieren.
  2. Die jährlich anfallenden rückstellungsfähigen Kosten für einen Archivraum, in dem die Unterlagen aller Jahre aufbewahrt werden, können mit dem Faktor 5,5 multipliziert werden (arithmetisches Mittel der Jahre eins bis zehn). In der Praxis wird die Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen üblicherweise nach dieser Berechnungsmethode ermittelt. Eine Unterscheidung zwischen den zehn und sechs Jahre lang aufzubewahrenden Unterlagen kann in der Regel aus Vereinfachungsgründen unterbleiben.

Die Aufwendungen für die Einlagerung, Mikroverfilmung, Digitalisierung und Datensicherung fallen nur einmal an; sie sind deshalb nicht zu vervielfältigen.

Die Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist nicht abzuzinsen.

Hinweis:

Die nachträgliche Bildung einer Aufbewahrungsrückstellung (Bilanzberichtigung) ist nicht möglich, wenn die Bilanz vor dem 19.8.2002 (Datum des entsprechenden BFH-Urteils) aufgestellt wurde. Für Bilanzen, die in der Zeit zwischen dem 19.8.2002 und dem 10.3.2003 (Tag der amtlichen Veröffentlichung des Urteils) aufgestellt wurden, kann eine Bilanzberichtigung erfolgen. Für am 10.3.2003 und später aufgestellte Bilanzen besteht eine Verpflichtung zum Ausweis einer entsprechenden Rückstellung. Voraussetzung für eine Bilanzberichtigung ist dabei immer, dass der betroffene Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch änderbar ist, z.B. wegen eines Vorbehalts der Nachprüfung oder eines Einspruchs.

Quelle: OFD-Hannover, Verfügung vom 27. Juni 2007, S 2137 106 StO 222/221, LEXinform Nr. 5230901

 

 

 

 

6.     Doppelte Haushaltsführung: Wohnkosten bis zu 60 Quadratmeter absetzbar

Steuerpflichtige, die aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand haben, können die Kosten, wie etwa für Miete und Nebenkosten, steuerlich geltend machen. Bislang kam es häufig zum Streit mit dem Finanzamt, wenn es darum ging, in welcher Höhe die Mietkosten abgesetzt werden dürfen. Denn der Gesetzgeber hat den Abzug auf die „notwendigen“ Mehraufwendungen begrenzt. Was aber „notwendig“ ist und was nicht, da hatten Steuerpflichtige und Finanzverwaltung oft unterschiedliche Ansichten. Auch die Finanzgerichte beurteilten das verschieden.

Nun hat sich der BFH in zwei Urteilen erstmals dazu geäußert, wie hoch die Unterkunftskosten sein dürfen. Die Richter entschieden, dass angesichts der von Ort zu Ort schwankenden Mietpreise keine generelle betragsmäßige Begrenzung genannt werden könne. Notwendig seien die Aufwendungen
aber nur für eine Wohnung mit bis zu 60 Quadratmeter Wohnfläche in durchschnittlicher Lage und durchschnittlicher Ausstattung am Beschäftigungsort.

Geklagt hatte eine Steuerpflichtige, die am Beschäftigungsort eine Eigentumswohnung von 57 Quadratmetern erworben hatte. Das Finanzamt beurteilte zwar die Größe der Wohnung als angemessen, nicht aber deren Kosten. Kurzerhand strich es den Betrag auf die nach seiner Meinung ortsübliche Miete für eine gleichgroße Mietwohnung.

Weiterhin entschied der BFH, dass die Flächenbegrenzung auf 60 Quadratmeter nicht mit der Begründung überschritten werden könne, es gäbe nicht genügend kleine Wohnungen, die Wohnungswahl war eilbedürftig oder zur Wohnung gehöre ein Zimmer, welches büromäßig genutzt werde. So lautete nämlich die Begründung des Steuerpflichtigen, der sich am Beschäftigungsort eine 93 Quadratmeter große Dreizimmerwohnung gemietet hatte. Das Finanzamt erkannte die Miete nur teilweise als Werbungskosten an. 

Beide Fälle wurden wieder an die Finanzgerichte zurück verwiesen, die nun prüfen müssen, ob die Kosten der Steuerpflichtigen tatsächlich die Grenze des Notwendigen überschritten haben, also die durchschnittliche Miete für eine bis zu 60 Quadratmeter große Wohnung.

Hinweis:

Was zählt alles zu den Kosten für eine Unterkunft? Bei einer Mietwohnung sind das die Kaltmiete zuzüglich Umlagen und Stromkosten. Erwirbt man Wohneigentum sind außer den Abschreibung, Schuldzinsen und Nebenkosten auch Reparaturkosten absetzbar. Ebenfalls sind Zweitwohnsteuer und die Kosten für den Makler abzugsfähig.

Quelle: BFH-Urteile vom 9. August 2007, VI R 10/06 und VI R 23/05, LEXinform Nr. 0587298 und 0586676

 

 

7.     Österreich bei Erbschaften künftig uninteressant?

Während hierzulande die Diskussion um die Reform der Erbschaftsteuer noch in vollem Gange ist, schafft Österreich diese voraussichtlich ab August nächsten Jahres ab. Österreich hatte sich dazu entschlossen, nachdem im Nachbarland Slowakei so wie in einigen anderen europäischen Ländern die Erbschaftsteuer abgeschafft wurde.

Damit deutsche Erben von der Steuerflucht nach Österreich abgehalten werden, wird demnächst das noch bestehende Doppelbesteuerungsabkommen bei der Erbschaftsteuer gekündigt. Das sah nämlich vor, dass in Österreich lebende Deutsche von der dortigen Erbschaftsteuer profitieren können und in Deutschland nicht noch zusätzlich Erbschaftsteuer zahlen müssen. Doch damit soll bis Ende Juli 2008 Schluss sein.

Nach den Plänen des Finanzministeriums müsse verhindert werden, dass in Österreich ein neues Erbschaftsteuerschlupfloch entstünde. In Zukunft solle nur noch derjenige dem deutschen Fiskus entgehen können, der schon mehr als fünf Jahre im Ausland lebt und kein Grund- und Betriebsvermögen mehr in Deutschland hat. Darüber hinaus dürfen weder der Erblasser sowie alle seine Erben keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben.

 
Stand: 24.10.2007