N O T A X
TREUHAND- und STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT m.b.H.
|
|
Alle Reisekosten auf einen Blick (Stand: 01.04.2001)Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, welche Beträge Sie bei Dienst- und Geschäftsreisen steuerlich geltend machen können. Zu den Reisekosten gehören im einzelnen: · Fahrtkosten · Verpflegungsmehraufwendungen · Übernachtungskosten und· Reisenebenkosten. FahrtkostenFahrten eines Unternehmers anlässlich einer Geschäftsreise mit einem Fahrzeug des Privatvermögens oder eines Arbeitnehmers anlässlich einer Dienstreise mit einem eigenen Fahrzeug können mit den tatsächlichen Kosten (Einzelnachweis) abgerechnet werden. Hierzu gehören z.B. die · Betriebsstoffkosten · Wartungs- und Reparaturkosten. · Kosten einer Garage am Wohnort · Kfz-Steuer · Aufwendungen für die Halter
haftpflicht- und
Fahrzeugversicherungen
·
Absetzungen für Abnutzung (Abschreibung) sowie
· Zinsen für ein Anschaffungsdarlehen.
Bei einer
Einsatzwechseltätigkeit können die Fahrtkosten wie bei einer
Dienstreise geltend gemacht werden für Fahrten zwischen Wohnung und
Einsatzstelle sowie für Fahrten zwischen mehreren Einsatzstellen.
Voraussetzung: Die Entfernung beträgt mehr als 30 km und die Dauer der Tätigkeit
geht an derselben Einsatzstelle nicht über drei Monate hinaus. Ohne
Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen sind die Fahrtkosten mit
nebenstehenden Pauschbeträgen abzugsfähig: VerpflegungsmehraufwendungenDie Möglichkeit, nachgewiesene Verpflegungsmehraufwendungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag geltend zu machen, gibt es nicht mehr. Dies gilt für Dienst- und Geschäftsreisen im In- und Ausland. Bei Dienst- und Geschäftsreisen im Inland sind Verpflegungsmehraufwendungen mit folgenden Pauschbeträgen abzugsfähig:
ÜbernachtungskostenUnternehmer
und Arbeitnehmer dürfen die Kosten einer Übernachtung, außer bei Geschäftsreisen
ins Ausland, nur durch Einzelnachweis geltend machen. Für jede Übernachtung im
Inland kann der Arbeitgeber aber entweder die nachgewiesenen Kosten oder einen
Pauschbetrag von 39 DM steuerfrei ersetzen bzw. bei Dienstreisen im Ausland den
entsprechenden Betrag für das jeweilige Land. Seit dem 1.Januar 2001 ist sogar
ein Wechsel zwischen Erstattung der tatsächlichen Kosten und Ansatz der
Pauschbeträge innerhalb einer mehrtägigen Dienstreise bzw. Fahrtätigkeit möglich.
Ein Vorsteuerabzug ist entgegen dem Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes nach
Ansicht des BFH möglich, wenn Übernachtungskosten durch Rechnungen
nachgewiesen werden. Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für
Unterkunft und Frühstück nachgewiesen und lässt sich der Preis für das Frühstück
nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten
wie folgt zu kürzen: Falls bei Übernachtungen im Ausland kein Frühstück enthalten ist, genügt es nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums, wenn auf der Hotelrechnung ein handschriftlicher Vermerk durch den Steuerzahler erfolgt.
ReisenebenkostenHierzu gehören die tatsächlichen Aufwendungen z.B. für ·
Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck sowie Reisegepäckversicherungen, Steuerfreier ReisekostenersatzSoweit Arbeitgeber bis zur Höhe der zulässigen Pauschalen an Arbeitnehmer Reisekostenersatz leisten, scheidet bei diesen ein Abzug als Werbungskosten aus. Liegt die Erstattung unterhalb der Pauschbeträge, kann der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten geltend machen. Leistet der Arbeitgeber eine über die Pauschalen hinausgehende Erstattung, ist die Differenz als Arbeitslohn zu versteuern. Ausnahme: Bei Verpflegungsmehraufwendungen können Arbeitgeber über die gesetzlichen Pauschbeträge hinausgehende Ersatzleistungen pauschal mit 25 Prozent besteuern, soweit die Pauschbeträge um nicht mehr als 100 Prozent überschritten werden.
Übersicht über die ab 1.Januar 2001 geltenden Pauschbeträgebei
Dienst- und Geschäftsreisen im Ausland
|
|