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TREUHAND- und STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT m.b.H.

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Alle Reisekosten auf einen Blick (Stand: 01.04.2001)

Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, welche Beträge Sie bei Dienst- und Geschäftsreisen steuerlich geltend machen können. Zu den Reisekosten gehören im einzelnen: · Fahrtkosten  · Verpflegungsmehraufwendungen  · Übernachtungskosten und· Reisenebenkosten.

Fahrtkosten

Fahrten eines Unternehmers anlässlich einer Geschäftsreise mit einem Fahrzeug des Privatvermögens oder eines Arbeitnehmers anlässlich einer Dienstreise mit einem eigenen Fahrzeug können mit den tatsächlichen Kosten (Einzelnachweis) abgerechnet werden. Hierzu gehören z.B. die  · Betriebsstoffkosten  · Wartungs- und Reparaturkosten. · Kosten einer Garage am Wohnort  · Kfz-Steuer  · Aufwendungen für die Halter

Nutzung eines Fahrzeugs des Privatvermögens durch

Arbeitnehmer und Unternehmer

Fahrzeug

Kilometersatz 1

1. Pkw

58 Pf

2. Motorrad

25 Pf

3. Moped, Mofa

15 Pf

4. Fahrrad

7 Pf

 

1) Für jede Person, die bei einer Geschäftsreise mitgenommen wird, erhöhen sich der Kilometersatz nach Nummer 1 um  3 Pf und der Kilometersatz nach Nummer 2 um 2 Pf.

haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen              · Absetzungen für Abnutzung (Abschreibung) sowie  · Zinsen für ein Anschaffungsdarlehen. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit können die Fahrtkosten wie bei einer Dienstreise geltend gemacht werden für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle sowie für Fahrten zwischen mehreren Einsatzstellen. Voraussetzung: Die Entfernung beträgt mehr als 30 km und die Dauer der Tätigkeit geht an derselben Einsatzstelle nicht über drei Monate hinaus. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen sind die Fahrtkosten mit nebenstehenden Pauschbeträgen abzugsfähig:



Verpflegungsmehraufwendungen 

Die Möglichkeit, nachgewiesene Verpflegungsmehraufwendungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag geltend zu machen, gibt es nicht mehr. Dies gilt für Dienst- und Geschäftsreisen im In- und Ausland. Bei Dienst- und Geschäftsreisen im Inland sind Verpflegungsmehraufwendungen mit folgenden Pauschbeträgen abzugsfähig:

Pauschbeträge bei Dienst- und Geschäftsreisen im Inland

 

Dauer

 

Pauschbetrag

 

darin enthaltene

max. Vorsteuer 1

mehr als 24 Std.

46 DM

7,36 DM 2

6,34 DM 3

mehr als 14 Std.

20 DM

3,20 DM 2

2,76 DM 3

mehr als   8 Std.

10 DM

1,60 DM 2

1,38 DM 3

1 Ein Vorsteuerabzug ist entgegen dem Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes nach Ansicht des BFH möglich, wenn Verpflegungsmehraufwand durch Rechnungen nachgewiesen wird. Bemessungsgrundlage für die Vorsteuer ist aber max. der jeweilige Pauschbetrag

2 bei Geschäftsreisen des Unternehmers

3 bei Dienstreisen des Arbeitnehmers

Übernachtungskosten

Unternehmer und Arbeitnehmer dürfen die Kosten einer Übernachtung, außer bei Geschäftsreisen ins Ausland, nur durch Einzelnachweis geltend machen. Für jede Übernachtung im Inland kann der Arbeitgeber aber entweder die nachgewiesenen Kosten oder einen Pauschbetrag von 39 DM steuerfrei ersetzen bzw. bei Dienstreisen im Ausland den entsprechenden Betrag für das jeweilige Land. Seit dem 1.Januar 2001 ist sogar ein Wechsel zwischen Erstattung der tatsächlichen Kosten und Ansatz der Pauschbeträge innerhalb einer mehrtägigen Dienstreise bzw. Fahrtätigkeit möglich. Ein Vorsteuerabzug ist entgegen dem Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes nach Ansicht des BFH möglich, wenn Übernachtungskosten durch Rechnungen nachgewiesen werden. Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück nachgewiesen und lässt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:
· Bei einer Übernachtung im Inland um 9 DM,

·
bei einer Übernachtung im Ausland um 20% des für den Unterkunftsort maßgebenden
   Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer mehrtägigen Dienstreise.

Falls bei Übernachtungen im Ausland kein Frühstück enthalten ist, genügt es nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums, wenn auf der Hotelrechnung ein handschriftlicher Vermerk durch den Steuerzahler erfolgt.

 

Reisenebenkosten

Hierzu gehören die tatsächlichen Aufwendungen z.B. für

· Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck sowie Reisegepäckversicherungen,
· Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts,
· Straßenbenutzung und Parkplatz,
· Unfallversicherungen, soweit sie Berufsunfälle außerhalb einer ortsgebundenen  
   regelmäßigen Arbeitsstätte abdecken.
 

Steuerfreier Reisekostenersatz

Soweit Arbeitgeber bis zur Höhe der zulässigen Pauschalen an Arbeitnehmer Reisekostenersatz leisten, scheidet bei diesen ein Abzug als Werbungskosten aus. Liegt die Erstattung unterhalb der Pauschbeträge, kann der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten geltend machen. Leistet der Arbeitgeber eine über die Pauschalen hinausgehende Erstattung, ist die Differenz als Arbeitslohn zu versteuern. Ausnahme: Bei Verpflegungsmehraufwendungen können Arbeitgeber über die gesetzlichen Pauschbeträge hinausgehende Ersatzleistungen pauschal mit 25 Prozent besteuern, soweit die Pauschbeträge um nicht mehr als 100 Prozent überschritten werden. 

 

 

Übersicht über die ab 1.Januar 2001 geltenden Pauschbeträge

bei Dienst- und Geschäftsreisen im Ausland

 

Land

Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen

bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von

Pausch-

betrag für

Über-

nachtungs-

kosten

DM

 

mindestens

24 Stunden

DM

weniger als 24,

aber mindestens

14 Stunden

DM

weniger als 14,

aber mindestens

8 Stunden

DM

Ägypten

60

40

20

160

Andorra

60

40

20

160

Australien

78

52

26

150

Belgien

78

52

26

150

China

90

60

30

180

- Peking -

96

64

32

150

- Shanghai -

108

72

36

220

( China) Taiwan

78

52

26

230

Dänemark

90

60

30

110

- Kopenhagen -

96

64

32

180

Estland

66

44

22

150

Finnland

78

52

26

150

Frankreich

78

52

26

100

- Bordeaux, Straßburg -

78

52

26

130

- Lyon -

78

52

26

160

- Paris * -

96

64

32

160

Griechenland

60

40

20

120

Indien

54

36

18

220

- Bombay -

66

44

22

290

- New Delhi -

54

36

18

260

Irland

84

56

28

160

Italien

72

48

24

160

- Mailand -

78

52

26

200

Japan

156

104

52

220

- Tokio -

156

104

52

260

Kanada

78

52

26

160

Lettland

54

36

18

120

Liechtenstein

90

60

30

160

Litauen

54

36

18

160

Luxemburg

78

52

26

140

Niederlande

78

52

26

140

Norwegen

108

72

36

220

Österreich

66

44

22

130

- Wien -

72

48

24

160

Polen

54

36

18

120

- Breslau -

60

40

20

160

- Warschau -

72

48

24

200

Portugal

60

40

20

140

- Lissabon -

66

44

22

140

Russische Föderation 

48

32

16

80

- Moskau -

108

72

36

250

- St. Petersburg -

90

60

30

200

Schweden

96

64

32

200

Schweiz

84

56

28

160

Slowakei

42

28

14

140

Spanien

60

40

20

150

- Barcelona -

60

40

20

180

- Kanarische Inseln -

60

40

20

100

Türkei

48

32

16

130

- Ankara, Izmir -

54

36

18

130

Ungarn

54

36

18

150

Vereinigte Staaten

96

64

32

220

- Atlanta, Boston,

   San Francisco, Seattle -

 

108

 

72

 

36

 

250

- New York -

120

80

40

250

Vereinigtes Königreich 

84

56

28

110

- London -

108

72

36

210

- Manchester -

84

56

28

180

Weißrussland

42

28

14

120

Zypern

60

40

20

130

 
 
Stand: 27.06.2001